Cas 2006-059N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-059N | Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
2007 | 2007-066N | Die 2. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Bien juridique protégé; Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques; Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeschuldigte nahm an einer Demonstration der rechtsgerichteten «Helvetischen Jugend» in Solothurn teil. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei, welche eine Konfrontation mit dem ordentlichen 1. Mai-Umzug der Gewerkschaften verhindern wollte. Über diese Demonstration schrieb der Angeklagte einen Bericht in der Zeitschrift «Morgenrot», dem Parteiblatt der Sektion Langenthal der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS). Der Bericht war illustriert mit einem Foto der genannten Kundgebung. Abgebildet darauf ist der Demonstrationszug mit einem grossen Transparent. Dieses wird durch zwei Personen teilweise verdeckt. Lesbar sind die Buchstaben «WER R ERT» «DEN AR TER», daneben ist ein gelber Davidsstern auf einer blauen Kugel zu erkennen. Der vollständige Text heisst unbestrittenermassen «Wer regiert den Arbeiter», der gelbe Stern bezieht sich auf Israel bzw. die Juden und die blaue Kugel symbolisiert die Welt. Das Transparent soll zum Ausdruck bringen, dass die Juden die Welt und die Arbeiter regieren würden.
Die 1. Instanz spricht den Angeschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) frei. Hingegen verurteilt sie den Angeklagten wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von CHF 500.-.
Die 2. Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) frei, da es davon ausgeht, dass er mit der Publikation des Bildes nicht eine allenfalls rassistische Aussage auf dem darauf abgebildeten Transparent verbreiten wollte. Hingegen wird er wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu je CHF 140.-, insgesamt CHF 980.-, verurteilt.
Der Angeschuldigte nahm an einer Demonstration der rechtsgerichteten «Helvetischen Jugend» in Solothurn teil und hielt dort auch eine Rede. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei, welche eine Konfrontation mit dem ordentlichen 1. Mai-Umzug der Gewerkschaften verhindern wollte. Über diese Demonstration schrieb der Angeklagte einen Bericht in der Zeitschrift «Morgenrot», dem Parteiblatt der Sektion Langenthal der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS). Der Bericht war illustriert mit einem Foto der genannten Kundgebung. Abgebildet darauf ist der Demonstrationszug mit einem grossen Transparent. Dieses wird durch zwei Personen teilweise verdeckt. Lesbar sind die Buchstaben «WER R ERT» «DEN AR TER», daneben ist ein gelber Davidsstern auf einer blauen Kugel zu erkennen. Der vollständige Text heisst unbestrittenermassen «Wer regiert den Arbeiter», der gelbe Stern bezieht sich auf Israel bzw. die Juden und die blaue Kugel symbolisiert die Welt. Das Transparent soll zum Ausdruck bringen, dass die Juden die Welt und die Arbeiter regieren würden.
Décision 2006-059N
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) freigesprochen. Hingegen verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von CHF 500.-.
Décision 2007-066N
Das Gericht stellt zunächst klar, dass Rechtsgut von Art. 261bis StGB die «Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion» ist und nur mittelbar oder sekundär der öffentliche Friede (vgl. u.a. BGE 123 IV 202, 206 E.3a).
Weiter betont das Gericht, dass massgeblicher Aspekt des Abs. 2 von Art. 261bis StGB der «Aspekt des Werbens», d.h. das Bestreben, die Öffentlichkeit zu beeinflussen, ist. Das Obergericht stützt sich beim Begriff der Öffentlichkeit auf die Definition des Bundesgerichts, das von einer numerischen Öffentlichkeitskonzeption ausgeht, allerdings ohne sich auf einen bestimmten Grenzwert festlegen zu wollen. Massgeblich ist gemäss Bundesgericht nämlich nicht die tatsächliche Wahrnehmung, sondern die Wahrnehmbarkeit. Im vorliegenden Fall wurde das Bild im PNOS-Parteiblatt «Morgenrot» an rund 70 Abonnenten verschickt und im Internet veröffentlicht. Das Kriterium der Öffentlichkeit sei somit zweifellos erfüllt.
Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Im vorliegenden Fall redet der Beschuldigte zwar von den «Israelis», gemeint sind aber die «Juden», eine religiöse und zugleich eine durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe.
Die zuständige Instanz stellt fest, dass die Veröffentlichung des Bildes für sich allein nicht strafbar sei. Art. 261bis Abs. 2 StGB stelle die Verbreitung des ideologischen Hintergrundes unter Strafe. Es gehe dabei um das Element des «Werbens» d.h. der Ausdehnung im Gegensatz zum blossen Bekenntnis. Massgeblich sei die Zielrichtung der Handlung: Der Täter wende sich an einen möglichst grossen Adressatenkreis, im Bestreben, diesen werbend zu beeinflussen.
In seinem verfassten Text rechtfertige der Beschuldigte seine Teilnahme an der Kundgebung und richte sogar eine Entschuldigung an die betroffene Bevölkerung. Das Gericht geht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er mit der Publikation des Bildes nicht eine allenfalls rassistische Aussage auf dem darauf abgebildeten Transparent verbreiten wollte.
Aus diesen Gründen spricht ihn das Gericht vom Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 StGB frei. Hingegen verurteilt es den Angeklagten wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu je CHF 140.-, insgesamt CHF 980.-.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 StGB freigesprochen. Hingegen wird er wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu je CHF 140.-, insgesamt CHF 980.-, verurteilt.