Cas 2009-050N

«Gesindel und Mörderpack gehört nicht in unser Land!“

Zurich

Historique de la procédure
2009 2009-050N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers / autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte verfasste unter einem anonymen Namen im Internet-Diskussionsforum zum Thema „3 jugendliche Jugos töten Schweizer an Fasnacht“ folgenden Beitrag:
„Seine [des Bosniers oder Kroaten] gewalttätige, niedere menschliche Kultur kommt mit unserem Pass (einem Stück Papier) nachweislich nicht abhanden. [...] Gesindel und Mörderpack (und da ist der Balkan führend) gehört nicht in unser Land!"
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt, dass der Beschuldigte durch die Aussagen wie «niedere menschliche Kultur» und «Gesindel» die Minderwertigkeit von Bosniern, Kroaten und Menschen aus dem Balkan impliziere. Gemäss zuständiger Strafverfolgungsbeörde sind die Aussagen geeignet, bei einem unbefangenen Durchschnittsadressaten den Eindruck zu erwecken, dass der Autor den Angehörigen der betreffenden Gruppen die Gleichstellung mit anderen als menschliches Wesen abspreche und dass er diese Personen — gerade wegen deren Staatsangehörigkeit beziehungsweise deren geographischer Abstammung — als Menschen zweiter Klasse qualifiziere.
Daher folgert die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass der Beschuldigte durch seine unbedachten Äusserungen zumindest in Kauf nahm, Betroffene (Bosnier, Kroate oder Person aus dem Balkan) in oben ausgeführter Weise in deren Menschenwürde herabzusetzen. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 900.00.