Cas 2010-030N

Artikel mit dem Titel "Darum dürfen wir Muslime gar nie einbürgern" in einer Parteizeitung

Thurgovie

Historique de la procédure
2010 2010-030N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2011 2011-008N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance 1ère instance cantonale;
2ème instance cantonale
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Aufgrund eines Textes, den der Angeklagte im Parteiblatt der Partei X veröffentlichte, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Rassendiskriminierung. In dem Text rief der Angeklagte dazu auf, Muslime nicht mehr einzubürgern. Die Vorinstanz sprach den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 90.00, sowie zu einer Busse von CHF 1‘170.00.

Gegen diesen Entscheid erhob der Angeklagte Berufung mit dem Antrag er sei frei zu sprechen, oder der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich beantragte er, ein Gutachten einzuholen.

En fait / faits

Der Angeklagte publizierte im Parteiblatt der Partei X einen Text, in dem er verschiedene Gründe aufgelistet, warum Muslime nicht eingebürgert werden sollten. Das Gericht fasst dies folgendermassen zusammen:

Das Schweizer Kreuz als Nationalsymbol sei für Muslime eine Beleidigung und totale Zumutung; der Koran fordere die Muslime dazu auf, alle Nicht-Muslime möglichst oft „aufs Kreuz zu legen“. Zudem habe ein Scheich im saudiarabischen Fernsehen zum Hass gegen Christen aufgerufen, und in den Schulbüchern der König- Saudi-Akademie würden Christen und Juden als Affen dargestellt. In aller Welt würden Muslime Christen verfolgen, wozu der Koran auffordere. Schliesslich sei der Islam eine mittelalterliche Kampfreligion mit einer totalen Männerherrschaft ( fehlende Gleichberechtigung, Zwangsheiraten, Beschneidungen, Schleier, Turn- und Badedispens etc.)Die Schlussfolgerung in diesem Text lautete: „ Wir dürfen auf keinen Fall Moslems einbürgern, tun wir’s doch, tickt die Zeitbombe. Unser Land wird nicht wieder zu erkennen sein! Kampf, Terror und Mord werden den Alltag dominieren. Wollen wir das wirklich? Beispiele in aller Welt sind einsehbar, werden allerdings von fragwürdigen Medien kaschiert.“


Décision 2010-030N

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

Décision

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie zu einer Busse von CHF 1‘170.00.


Décision 2011-008N

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.

En droit / considérants

Gutachten

Die Forderung des Angeklagten, ein Gutachten beizuziehen, lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass die Beantwortung der Frage, welche Haltung der Koran, die Sunna und die Scharia von Muslimen gegenüber Christen, dem Kreuz und Ungläubigen allgemein verlange, über übliche Lexika und andere Nachschlagwerke durchaus möglich sei.

Öffentlichkeit

Das Argument des Angeklagten, die Veröffentlichung seiner Aussagen sei nicht „öffentlich“ gewesen, da sie lediglich im Parteiblatt der Partei X erfolgt sei, einer Zeitung, die wie ein „Stammtisch“ sei und nur registrierten Interessenten zugestellt werde, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Bei Presseerzeugnissen ist Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB anzunehmen, sofern nicht über den Empfängerkreis persönliche Kontrolle ausgeübt werden kann (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 261bisStGB N 15). Die persönliche Kontrolle ist laut dem Gericht in diesem Fall nicht gegeben, da der Angeklagte nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass der Inhalt der Publikation nicht weiterverbreitet werden würde, selbst wenn die Empfänger der Zeitung namentlich bekannt waren.

Religion

Auf den Einwand des Angeklagten, es gehe in diesem Fall nicht um Rassismus sondern um Religion, ging das Gericht nicht weiter ein, mit der Begründung, Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schütze schon nach seinem Wortlaut auch Religionsgemeinschaften.

Nach einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Aussagen des Angeklagten, kommt das Gericht zum Schluss, dass der Angeklagte mit seinem Artikel alle Angehörigen des Islam in den einen Topf geworfen und dabei den Fokus nur auf das terroristische und verbrecherische Treiben von im Ganzen gesehen relativ wenigen Islamisten gesetzt habe; Damit habe er wider besseres Wissen eine Ideologie verbreitet, welche auf die systematische Herabsetzung aller Angehörigen des Islam gerichtet gewesen sei, denen er das Recht, sich wie Angehörige anderer Religionen einbürgern zu lassen, von vornherein abgesprochen habe.

Im Rahmen der Strafzumessung erklärt das Gericht das Verschulden des Angeklagten als nicht leicht. Bedenklich erscheine insbesondere seine Uneinsichtigkeit. Auch sei er wegen seines — zurückhaltend formuliert — nicht eben pfleglichen Verhaltens gegenüber ihm unliebsamen Vertretern der Behörden und anderen Dritten, welche nicht mit seiner weltanschaulichen bzw. politischen Überzeugung einhergehen, bekannt.

Décision

Die Berufung ist unbegründet.

Der Berufungskläger ist der Rassendiskriminierung schuldig und wird zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00 mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1170.00 verurteilt. Wird die Busse nicht bezahlt, beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage.

Der Berufungskläger bezahlt die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2870.00 sowie für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 3000.00.