Cas 2011-002N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2011 | 2011-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Kläger behauptet, vom Beschuldigten mehrmals Todesdrohungen erhalten zu haben, über die er den Gemeindepräsidenten in einem Schreiben informierte. Er gibt an, dass der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er werde mal von jemandem umgebracht und dann werde in der Gemeinde Freude herrschen. Auch habe der Beschuldigte zu seinen Kollegen über ihn gesagt: Dieser Typ sagt, dass er in der Schweiz sei, um Schweizer Frauen zu ficken. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Äusserungen einen rassistischen Hintergrund haben, da das Klischee bestehe, Männer mit dunkler Hautfarbe hätten nur im Sinn, Sex mit weissen Frauen zu haben. Zudem habe der Beschuldigten ihn als schwarzen Furz bezeichnet und zu ihm gesagt: in Afrika wärst du schon längst tot. Weiter habe der Beschuldigte ihm den Inhalt eines vollen Aschenbechers ins Gesicht geworfen und zu seinem Kollegen gesagt: den sollte man erschiessen, übernimmst du das?
Die Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass schon allein wegen der Beweisschwierigkeiten mit einem Freispruch vor einem Gericht zu rechnen sei.
Im folgenden geht die Strafverfolgungsbehörde auf einzelne der gemachten Aussagen ein. Die Äusserung schwarzer Furz wertete die Strafverfolgungsbehörde nicht als rassendiskriminierend, da nicht festgestellt werden könne, dass sie in rassistischer oder drohender Absicht gemacht worden sei. Ausserdem seien die Gerichte generell eher zurückhaltend in der Anwendung der Rassismusstrafnorm, wenn es sich um einzelne Ausdrücke wie z.B. Neger handle, die nicht mit weiteren Äusserungen verbunden seien, welche die betroffene Gruppe klarerweise entwürdigen. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte freizusprechen und das Verfahren einzustellen.
Auf die behaupteten Drohungen wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen; die geltend gemachten Tätlichkeiten wurden in einem separaten Strafbefehlsverfahren behandelt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.