Cas 2013-004N

Rassistische Slogans auf Partei-Homepage 3

Argovie

Historique de la procédure
2013 2013-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte zusammen mit zwei anderen Beteiligten (siehe EKR-Urteile 2013-3 und 2013-4) die folgenden vier aus dem Internet bezogenen Slogans auf die Homepage der Partei X:

„Wir haben ja nicht generell etwas gegen
AUSLÄNDER
sagen wir zumindest, aber wir hätten schon gerne so viele von Ihnen wie möglich d
RAUS
sen. [Logo“ der Partei“]

„Viele Schweizer haben ja
DRECK
am Stecken, aber wenn
JUGOS
lawen das auch haben, sollte man die viel härter bestrafen! [Logo“ der Partei“]

„Wir finden
RASSISMUS
JA
auch schlecht, sagen wir zumindest. [Logo“ der Partei“]

„Wir machen
SAU
bere Politik, nur gelegentlich
TÜRKEN
wir ein paar Statistiken, um unsere Position zu rechtfertigen. [Logo“ der Partei]“

Die zitierten Slogans waren im Zeitraum zwischen dem Laden auf die Homepage (mutmasslich am 01. Mai 2011) und dem 19. Februar 2012 auf der Homepage der Partei X via Internet öffentlich zugänglich. Nach Bekanntwerden des Inhalts in den Medien wurden die Slogans am 18. Februar 2012 von der Homepage entfernt.

Durch das Laden der zitierten Slogans auf die Homepage der Partei X verstiess der Beschuldigte gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB. Er hat dabei - i.V.m. Art. 25 StGB - Hilfe geleistet, wissentlich und willentlich öffentlich Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie bzw. Religion gerichtet sind. Zudem half er, wissentlich und willentlich öffentlich durch Schrift und Bild eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie bzw. Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen und diese zu diskriminieren.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00.