Cas 2014-036N
Grisons
Historique de la procédure | ||
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2014 | 2014-036N | Die beschuldigte Person wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) für schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte traf beschimpfte eine Person jüdischen Glaubens und griff sie tätlich an. Er wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) für schuldig erklärt.
Der Beschuldigte traf im Sommer 2014 auf den auf Grund der Kleidung als Person jüdischen Glaubens erkennbaren X. Da der Beschuldigte annahm, X. habe ihm zuvor mit seinem Auto den Weg abgeschnitten, griff er X. tätlich an. Dabei wurde die Brille von X. beschädigt, was der Beschuldigte bewusst in Kauf nahm. Zudem rief er dem Angegriffenen «Juden raus» zu und machte am eigenen Hals eine Geste, als wolle er diesen erwürgen. X. erlitt durch den Angriff Schürfwunden und wurde in Angst und Schrecken versetzt.
Die beschuldigte Person wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 1'800.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 650.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 657.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.