Cas 2014-038N
Nidwald
Historique de la procédure | ||
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2014 | 2014-038N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis) mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Während einer Auseinandersetzung beleidigte der Beschuldigte einen Mann jugoslawischer Herkunft. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis) mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig erklärt.
Der Beschuldigte betitelte in einer Auseinandersetzung einen Mann jugoslawischer Herkunft mit «huere Saujugo», «Dräcksjugo», und «Arschloch». Ausserdem stellte er ihm in Aussicht, dass er eine Pistole holen gehen und ihm den «Hahn vom Buckel» schiessen werde. Danach rief er ihm zu, dass Milošević sie alle hätte umbringen sollen und die verdammten Amerikaner schuld daran seien, dass sie nicht alle tot seien. Dabei war ihm bewusst, dass diverse Menschen in der Umgebung diese Äusserung wahrnahmen, so die Staatsanwaltschaft. Sein Opfer wurde durch diese Aussagen in Angst versetzt. Nach wenigen Minuten erschien der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand in der Hand erneut. Er zielte mit diesem Gegenstand wie mit einer Pistole auf einen anderen Mann, ebenfalls jugoslawischer Herkunft, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Auto befand. Der Beschuldigte wusste, dass der Gegenstand in seiner Hand mit einer Pistole verwechselt werden könnte und beabsichtigte dies auch. Zudem betitelte der Beschuldigte den Mann mit Worten wie „Dreckskosovoalbaner» und „du verreckte Cheib». Das Opfer, das davon ausging, mit einer Pistole bedroht zu werden, wurde durch diese Geste in Angst versetzt.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis) mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’261.20 werden dem Beschuldigten auferlegt.