Cas 2015-003N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2015 | 2015-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, folgenden Eintrag: „Ab ins juden virtel einmashieren“. Er hat diesen Eintrag im Zusammenhang mit der im Juli 2014 erneuten Eskalation im Nahost-Konflikt gemacht. Auf der besagten Facebook-Seite herrschte bereits ein antisemitisches Klima. So wurde z.B. zur Teilnahme an „Pro-Palästina-Manifestationen“ aufgerufen, wobei die in diesem Zusammenhang stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen verherrlicht und bewundert wurden. Die Strafverfolgungsbehörde hält folgendes fest: Da der Eintrag in einem antisemitischen Zusammenhang gemacht wurde, hat der Beschuldigte es zumindest in Kauf genommen, Hass und Diskriminierung den Juden gegenüber hervorzurufen bzw. zu verstärken. Er hat somit öffentlich gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion zu Hass aufgerufen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 300.00. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.