Cas 2015-023N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, folgende Beiträge: „Ich schlage vor auf zürich ins judenviertel demonstrieren!!!“, „Die einzige Medizin gegen Juden war Adolf Hitler!“ und „Halloooo zusammen (smeili) regt euch nicht auf ab diesem juden. Alle 100 jahre ändert die geschichte immer und immer wieder. 2023 ist es wieder sowiet (smeili) [Name] ich wünsche dir ein langes leben, damit du zusehen kannst (smeili) die israelis gibs noch nicht lange und sie wird es auch nicht lange geben. Ihr solltet „gas“ geben bei palästina bevor ihr wieder ins „lager“ kommt (smeili) muuuuaaaahahahahhha…“.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt.