Cas 2015-026N

Antisemitischer Facebook-Beitrag: „Vergase die hünd!“

Appenzell Rhodes-Extérieures

Historique de la procédure
2015 2015-026N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Die zuständige Strafbehörde hielt allerdings fest, der Beschuldigte habe mit seinem Kommentar auf einer öffentlich zugänglichen Internetplattform eine bestimmte Anzahl Angehöriger der jüdischen Religion gezielt herabgesetzt, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist. Sie verwies auf einen ähnlichen Entscheid eines Zürcher Gerichts (EKR-Urteil 2001-4).

En fait / faits

Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, den Kommentar „Vergase die hünd!“. Dies vor dem Hintergrundbild von Adolf Hitler mit folgendem Text: „Ich könnte alle Juden töten, aber ich habe einige am Leben gelassen, um Euch zu zeigen, wieso ich sie getötet habe – Adolf Hitler –.“ Später äusserte er sich wie folgt dazu: Er habe mit diesem Kommentar nichts gegen die Juden oder die Palästinenser schreiben wollen. Im Gegenteil, sein Beitrag habe sich eigentlich gegen Hitler und allgemein gegen rechtsextreme Nazis gerichtet. Er könne aber verstehen, dass man seinen „Post“ in dem Sinne verstehen kann, als damit die Angehörigen der jüdischen Gemeinde gemeint seien.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.