Cas 2015-088N

Antisemitischer Kommentar auf Facebook 3

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2015 2015-088N Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte hat von seinem Facebook-Account aus in der Facebook-Gruppe « Demo für Israel in der Schweiz » antisemitischen Posts gepostet.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat von seinem Facebook-Account aus in der Facebook-Gruppe «Demo für Israel in der Schweiz» Folgendes gepostet:
«Ihr Juden seid so erzogen worden, ihr wisst alle ganz genau was mit euch pas­sieren wird!»
«drecks Juden, die stecken doch alle in der gleichen Scheisse! Nach dem TOD werdet ihr verbrennen!»
«Und die kleinen unschuldigen Kinder in Gaza (Palestine) werden euch zuschauen während ihr im Höllenfeuer verbrennt!»
«Egal ob Jude oder Zionist beides gleiche Scheisse und beide werden in der Hölle landen. und […] wenn wir Angst vor der Polizei hatten würden wir unser Gesicht gar nicht zeigen du Bastard!»

Décision

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 300.00.