Cas 2016-014N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-014N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Auf der Facebook Profilseite des Beschuldigten befand sich ein Post mit rassitischem Wortlaut.
Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe, deutete aber an, die Täterschaft zu kennen. Im Verlauf des Verfahrens teilte seine Ehefrau mit, sie habe den fraglichen Post geschrieben und via Facebook verbreitet. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Auffassung, dass auf das Geständnis der Ehefrau abgestellt werden könne und sie folglich der Meinung ist, dass die vorgeworfene Tat nicht vom Beschuldigten begangen worden sei. Daher befindet die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten einzustellen sei. Sie eröffnete sodann ein Verfahren gegen die Ehefrau.
Auf der Facebook Profilseite des Beschuldigten befand sich ein Post mit folgendem Wortlaut: „Scheiss jude, keine macht öppis gege die huerekinder bette das en neue hitler gebore wird und scheisse usrotte tuet».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.