Cas 2016-028N

Muslimfeindliche Äusserungen auf mutmasslich gehacktem Facebook-Account

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2016 2016-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.

En fait / faits


Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens.