Cas 2016-028N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.
Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens.