Cas 2016-029N
Appenzell Rhodes-Intérieures
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-029N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Organisation d'actes de propagande (al. 3) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Membres de la population majoritaire / Blancs / Chrétiens |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Antisémitisme; Autres idéologies |
Ein Verein verpflichtet seine Mitglieder 17 Mal täglich ein Gebet zu beten, welches daran erinnern soll, dass Juden vom Zorn Gottes heimgesucht und die Christen in die Irre geleitet worden seien. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde prüfte, ob in der täglichen Wiederholung des obligatorischen Gebets ein Aufruf enthalten ist, Menschen ohne triftigen Grund zu diskriminieren und zu hassen. Dazu prüft sie die Straftatbestände des Art. 261bis Abs. 1, 2 und 3 StGB. Sie ist der Ansicht, dass durch das Aufsagen des 7. Verses der ersten Sure des Korans nicht wissentlich und willentlich öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Juden und Christen aufgerufen werden wolle. Daher kommt Sie zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 261bis Abs. 1 StGB festzustellen sei.
Ferner handle es sich im Sachverhalt nach Meinung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht um das Verbreiten einer Ideologie. Denn die Handlung des „Verbreitens“ setze ein aktives Werben voraus. In diesem Fall sei ein blosses Bekenntnis festzustellen. Das einfache Bekenntnis bleibe straflos. Daher sei nach Auffassung der zuständigen Strafbehörde auch keine Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 StGB festzustellen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt ferner, dass das gemeinsame Beten von Gebeten im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit auch nicht als Propagandaaktion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB qualifiziert werden könne.
Aus diesen Gründen verfügt die zuständigen Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahme.
Ein Verein verpflichtet seine Mitglieder 17 Mal täglich ein Gebet zu beten, welches daran erinnert, dass Juden vom Zorn Gottes heimgesucht und die Christen in die Irre geleitet worden seien. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde prüfte, ob in der täglichen Wiederholung des obligatorischen Gebets einen Aufruf enthalten ist, Menschen ohne triftigen Grund zu diskriminieren und zu hassen. Dazu prüft sie die Straftatbestände des Art. 261bis Abs. 1, 2 und 3 StGB.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass mit rassistischer Hetze oder mit dem Aufrufen zu Hass das nachhaltige und eindringliche Einwirken auf Menschen mit dem Ziel, eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Person oder Gruppe aufgrund ihres gemeinsamen verpönten Merkmals zu vermitteln, gemeint ist. Weiter sei die „private“ und die „häusliche“ Rassendiskriminierung von Art. 261bis Abs. 1 StGB nicht erfasst. Die Handlung des privaten täglichen Gebets könne daher für sich alleine schon aufgrund des Fehlens der Öffentlichkeit der Handlung nicht vom Anwendungsbereich von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfasst sein. Ausserdem bezieht sich die zuständige Strafverfolgungsbehörde auf die neuere bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach sei der Begriff der Öffentlichkeit durch die Abgrenzung zum privaten Handeln zu machen. Öffentlich seien danach, ungeachtet der Zahl der Adressaten, alle Äusserungen und Handlungen, die nicht im privaten Rahmen, das heisst nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägtem Umfeld erfolgen. Grundsätzlich sei die Eigenschaft der Öffentlichkeit anzunehmen, wenn die Äusserungen von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden könnten. Massgeblich sei damit nicht die tatsächliche Wahrnehmung sondern die Wahrnehmbarkeit.
Aufgrund der vorstehenden Lehre und Rechtsprechung könne ein gemeinsames Gebet als grundsätzlich öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB betrachtet werden. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sei aber eine Nichtanhandnahme der Strafanzeige selbst dann zu verfügen, wenn in den Räumlichkeiten des beschuldigten Vereins tatsächlich öffentlich i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 StGB gemeinsam gebetet werden würde.
Denn um den Tatbestand von Art. 26lbis Abs. 1 StGB erfüllen zu können, müsse eine Äusserung gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine gewisse Intensität erreichen. Massgeblich ist dabei, wie diese von einem Durchschnittsempfänger verstanden werden muss. Das Wiederholen des Verses eines alten Gebetes durch eine Gruppe von Gläubigen im Rahmen eines öffentlichen Gebetes weise keine Intensität auf, wie sie vom Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB verlangt wird. Folglich vermöge diese Handlung keine öffentliche Hetze zu erzeugen. Der Durchschnittsempfänger werde darin keinen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung der Juden und Christen erblicken. Das gebetsmühlenhafte Aufsagen des beanstandeten Verses sei klar zu unterscheiden von beispielweise im Rahmen einer Predigt gemachten Ausführungen, die sich gegen die Angehörigen einer anderen Religion oder eines bestimmten Staates richte.
Ausserdem weist die zuständige Strafverfolgungsbehörde darauf hin, dass den Tatbestand von Art. 26lbis Abs. 1 StGB nur erfüllt, wer vorsätzlich handelt. Wissen und Willen müssen dann zum Ziele haben, durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen hinsichtlich der betroffenen Gruppe Hass zu schüren beziehungsweise zur Diskriminierung dieser Gruppe aufzurufen oder solche Diskriminierungen zu legitimieren oder zu billigen und sie damit wahrscheinlicher werden zu lassen.
Es sei nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht erkennbar, dass die allenfalls gemeinsam betenden Angehörigen des Vereins durch das Aufsagen des 7. Verses der ersten Sure des Korans wissentlich und willentlich öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Juden und Christen aufrufen wollten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht Aufgrund des wiederholten Aufsagens des 7. Verses der ersten Sure des Korans im Rahmen eines öffentlichen Gebetes keine Verletzung von Art. 261bis Abs. 1 StGB.
Abs. 2
Ferner handle es sich im Sachverhalt nach Meinung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht um das Verbreiten einer Ideologie. Denn die Handlung des „Verbreitens“ setzte ein aktives Werben voraus. In diesem Fall war die Srafverfolgungsbehörde der Ansicht, es sei ein blosses Bekenntnis festzustellen, welches straflos bleibe. Der Begriff Verbreiten ist nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft als eine Form der Propaganda zu verstehen und damit wesentlich stärker auf Werbung ausgerichtet als ein blosses Bekenntnis. Beim Werben würde sich der Täter an einen möglichst grossen Adressatenkreis richten und bestrebt sein diesen zu beeinflussen.
Folglich beurteilt die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass das wiederholte Beten einer Sure des Korans im Rahmen eines öffentlichen Gebetes ein strafloses Bekenntnis und nicht als „Verbreiten“ im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu werten sei.
Schliesslich sei auch bei Art. 261bis Abs. 2 StGB ein subjektiver Vorsatz erforderlich, damit ein Handeln unter den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB subsumiert werden könne. Äusserungen und Handlungen, die die Öffentlichkeit gar nicht werbend beeinflussen wollten, würden von Art. 261bis Abs. 2 StGB nicht erfasst.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkennt keine konkreten Hinweise darauf, dass die Angehörigen des Vereines bei allfälligen gemeinsamen Gebeten wissentlich und willentlich durch das Wiederholen des 7. Verses der ersten Sure des Korans Ideologien verbreiten wollten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Juden oder Christen gerichtet sind. Daher sei das wiederholte Aufsagen des 7. Verses der ersten Sure des Korans im Rahmen eines öffentlichen Gebetes nach Meinung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht als Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu qualifizieren.
Das gemeinsame Beten von Gebeten, welche die Religion vorschreibt, könne nach Auffassung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit daher nicht als Propagandaaktion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB qualifiziert werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zu dem Schluss, dass eine Nichtanhandnahme zu verfügen sei, daher Straftatbestand von 261bis StGB nicht erfüllt sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.