Cas 2017-017N

Kommentar zu Foto: « Lumpen Pack »

St-Gall

Historique de la procédure
2017 2017-017N Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Membres d'autres communautés religieuses;
Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Angeklagte schrieb einen rassistischen Kommentar unter ein Foto auf Facebook.

En fait / faits

Jemand postete im August 2017 ein Foto auf Facebook, auf welchem eine Gruppe dunkelhäutiger Männer und Frauen an einem Bahnhof zu sehen sind. Die Frauen tragen traditionelle (verhüllende) Kleidung. Zu dem Foto schrieb der Beschuldigte: „Bahnhof Stettbach, Freitag, 4.8.2017 abends: Man fühlt sich fremd im eigenen Land!“. Am selben Tag kommentierte der Beschuldigte diesen Beitrag öffentlich mit „Lumpen Pack“, womit er offensichtlich die auf dem Foto erkennbaren Menschen afrikanischer Herkunft meinte. Dies verstösst nach Meinung der Staatsanwaltschaft gegen das Verbot der Rassendiskriminierung in Art. 261bis StGB, weswegen der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB), schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 350.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.