Cas 2017-017N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2017 | 2017-017N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Membres d'autres communautés religieuses; Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Der Angeklagte schrieb einen rassistischen Kommentar unter ein Foto auf Facebook.
Jemand postete im August 2017 ein Foto auf Facebook, auf welchem eine Gruppe dunkelhäutiger Männer und Frauen an einem Bahnhof zu sehen sind. Die Frauen tragen traditionelle (verhüllende) Kleidung. Zu dem Foto schrieb der Beschuldigte: „Bahnhof Stettbach, Freitag, 4.8.2017 abends: Man fühlt sich fremd im eigenen Land!“. Am selben Tag kommentierte der Beschuldigte diesen Beitrag öffentlich mit „Lumpen Pack“, womit er offensichtlich die auf dem Foto erkennbaren Menschen afrikanischer Herkunft meinte. Dies verstösst nach Meinung der Staatsanwaltschaft gegen das Verbot der Rassendiskriminierung in Art. 261bis StGB, weswegen der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB), schuldig erklärt und er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 350.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.