Cas 2018-003N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 5 StGB). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Refus de produits ou de services (al. 5) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Refus de prestations |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Eine Gruppe Männer, bestehend aus Zivieldienstleistenden, Gärtnern und dunkelhäutigen Asylsuchenden, die in der Gegend Neophytenbekämpfung betrieben, betrat ein Restaurant und setzte sich an einen freien Tisch.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte in der mit anderen Gästen besetzten Gartenwirtschaft die Asylbewerber aus Afrika, Asien und dem Nahen Osten aufgrund ihrer Ethnie wissentlich und willentlich von einer der Allgemeinheit angebotenen Leistung ausgeschlossen.Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass dies gegen das Verbot der Rassendiskriminierung in Art. 261bis Abs. 5 StGB verstösst, weswegen die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Eine Gruppe Männer, bestehend aus Zivieldienstleistenden, Gärtnern und dunkelhäutigen Asylsuchenden, die in der Gegend Neophytenbekämpfung betrieben, betrat ein Restaurant und setzte sich an einen freien Tisch. Die Beschuldigte – die Wirtin dieses Restaurants – sagte daraufhin « Jetzt hend mir es Problem, mir bedienet kei Neger ». Auf die Bemerkung eines Mitglieds der Gruppe, ob dieswohl ein Witz sei, antwortete sie « Es isch eso. Mir bedienet kei Neger ».
Die Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 5 StGB), schuldig erklärt. Sie wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 300.00. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 400.00 werden der Beschuldigten auferlegt.