Cas 2018-007N
Schwyz
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-007N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Organisation d'actes de propagande (al. 3); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Voisinage; Autre environnement social |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
In der Nacht warf der Beschuldigte rassitische Postkarten in die Briefkästen von diversen Haushalten in mehreren Gemeinden.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weil in den verteilten Postkarten weder zu Hass noch zu Diskriminierung aufgerufen wird. Zudem kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der verfasste Text und die Postkarte insgesamt den Muslimen nicht die Existenzberechtigung absprechen, weshalb die Herabsetzung nicht die nötige Intensität aufweist um den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erfüllen.
Aus diesen Gründen stellt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung ein.
In der Nacht wurden Postkarten mit dem folgenden Text in die Briefkästen von diversen Haushalten in mehreren Gemeinden geworfen:
« Sehr geehrte Bewohner der Gemeinde
Höflich weissen wir darauf hin, dass wir nun bald in der Überzahl sind, auch bei Ihnen dem wunderbaren Dörfchen! Um uns sowie die Zukunft dieses Dorfes ein bisschen vor zu stellen, haben wir Ihnen diese Postkarte zukommen lassen.
Wir freuen uns auf eine gemeinsame Zukunft, denn unter dem Islam kommt der Friede auch endlich nach diesem Dorf! Wir möchten darum bitten, dass solche die Frauen, wenn möglich doch verschleiern würden, nicht nur um Allahs Willen, sondern um ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen.
In diesem Sinne, Allahu Akbart
Sharia_pride@gmx.ch »
Bei der polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte an, für die Organisation der Postkartenaktion und die Erfassung des Texts verantwortlich zu sein und die Postkarten verteilt zu haben. Er habe die Bevölkerung mit diesem Flyer darauf aufmerksam machen wollen, welche Probleme entstehen könnten, sollte der politische Islam immer mehr an Einfluss gewinnen. Mit der Aktion habe er den Islam nicht verteufeln, sondern einzig zur Diskussion anregen wollen.
Der Beschuldigte wird wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB), für nicht schuldig erklärt.
Gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB macht sich der Rassendiskriminierung strafbar wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft.
Unter Hass ist das Entfachen einer emotional gesteigerten Feindschaft und Verachtung zu verstehen, welche das kategorische und hasserfüllte Bestreiten des Lebensrechts von Einzelnen oder von Gruppen in der Gesellschaft beinhaltet, wobei bloss ablehnende Gefühle noch kein Hass sind. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass eine fremdenfeindliche Behauptung in Bezug auf eine Religion, die von schlechtem Geschmack, unmoralisch oder moralisch empörend oder auch unangebracht oder unzivilisiert ist, noch keine Rassendiskriminierung begründe.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wird in den verteilten Postkarten weder zu Hass im oben definierten Sinn noch zu Diskriminierung aufgerufen. Der Islam werde zwar als eine problematische Religion dargestellt, aber durch diese Darstellung werde nicht in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert.
Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
Da nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Postkarte keine Ideologie verbreitet wird, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung des Islams gerichtet ist, sind auch die Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und 3 StGB nicht erfüllt.
Gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich strafbar wer eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt. Die Menschenwürde ist verletzt, wenn dem Opfer seine Existenzberechtigung als Mensch abgesprochen wird wegen einer Eigenschaft, die ohne sein Zutun Bestand hat. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sprechen der verfasste Text und die Postkarte insgesamt nicht den Muslimen die Existenzberechtigung ab, weshalb die Herabsetzung nicht die nötige Intensität aufweist, um den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erfüllen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung ein. Die Verfahrenskosten trägt der Staat.