Cas 2019-010N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 & 4 StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Die beschuldigte Person hat, mit einem anderen Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe gesprayt. Die beiden Jugendlichen sprayten verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis.
Die beschuldigte Person hat, mit einem anderen Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe gesprayt. Die beiden Jugendlichen sprayten verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer persönlichen Leistung von 1 Tag. Die unbedingte persönliche Leistung von 1 Tag muss in Form von Arbeit erbracht werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 150.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.