Cas 2019-010N

Hakenkreuze und «Heil Hitler» gesprayt

Zurich

Historique de la procédure
2019 2019-010N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 & 4 StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Autres moyens utilisés
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Die beschuldigte Person hat, mit einem anderen Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe gesprayt. Die beiden Jugendlichen sprayten verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis.

En fait / faits

Die beschuldigte Person hat, mit einem anderen Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe gesprayt. Die beiden Jugendlichen sprayten verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer persönlichen Leistung von 1 Tag. Die unbedingte persönliche Leistung von 1 Tag muss in Form von Arbeit erbracht werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 150.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.