Cas 2019-017N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Associations / Fédérations / Organisations |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».
Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 550.00. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'050.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.