Cas 2019-017N

«Dreckige Schwarzen»

Berne

Historique de la procédure
2019 2019-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Associations / Fédérations / Organisations
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».

En fait / faits

Die beschuldigte Person drohte dem Privatkläger, ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats, als dieser dem Beschuldigten eine Parkbusse erteilte, damit, sein Gewehr zu holen und ihn zu erschiessen, wenn er die Parkbusse nicht zurücknehme. Die beschuldigte Person bezeichnete den Privatkläger kurze Zeit danach am Schalter des Polizeiinspektorats, in Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen, als «dreckigen Schwarzen».

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 550.00. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'050.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.