Cas 2019-018N

«No Schweine no Zigoiner»

Argovie

Historique de la procédure
2019 2019-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Yéniches, Manouches/Sintés, Roms
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Voisinage
Idéologie Anti-tziganisme

Synthèse

Der Beschuldigte erstellte zwei A4-Plakate mit diskriminierenden handschriftlichen Text:

En fait / faits

Der Beschuldigte erstellte zwei A4-Plakate mit folgendem handschriftlichen Text:
Plakat 1: «LIFT PERSONEN TRANSPORT NO SCHWEINE NO ZIGOINER!!!"
Plakat 2: «SCHWEINE UND ZiGoiner NICHT Wilkommen!!!"
Das Plakat 1 hat der Beschuldigte, ca. 08.00 Uhr, in einem Mehrfamilienhaus im Personenlift angebracht. Das Plakat 2 hat der Beschuldigte zur gleichen Zeit an der Innentüre derselben Liegenschaft, mit der Schrift gegen die Aussenseite des Gebäudes angebracht.
Das Plakat 1 war von allen Bewohner*innen der Liegenschaft einsehbar. In dieser Liegenschaft wohnen gesamthaft 21 Personen. Das Plakat 2 war von ausserhalb des Gebäudes von jeder Person einsehbar.
Der Beschuldigte hat angegeben, dass er sich zu dieser Tat hat hinreissen lassen, weil der Liftspiegel und eine Wand im Erdgeschoss stark verschmutzt worden seien. Er wollte damit aussagen, dass alle die Ordnung und Sauberkeit in der Liegenschaft beachten sollen und Respekt vor anderen Menschen haben sollen. Die Formulierung «Schweine und Zigeuner» wählte er als Synonym für Schmutz und Dreck.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 900.00. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.