Cas 2019-040N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-040N | Die Beschuldigte wird schludig erklärt wegen grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Die Beschuldigte hat gegenüber einem Laden-Angestellten eine rassistische Äusserung gemacht, indem sie ihm abschätzig zurief «du kommst aus Afrika und führst dich hier so auf». Die Beschuldigte wird schluldig erklärt wegen grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Die Beschuldigte hat mehrere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen. Ausserdem, hat die Beschuldigte gegenüber einem Laden-Angestellten eine rassistische Äusserung gemacht, indem sie ihm abschätzig zurief «du kommst aus Afrika und führst dich hier so auf».
Die Beschuldigte wird schludig erklärt wegen grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB). Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.-, ausmachend CHF 900.-. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sie wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.- und mit einer Busse von CHF 220.- bestraft.