Cas 2020-020N

Muslimfeindliche Hassrede auf YouTube

Zurich

Historique de la procédure
2020 2020-020N Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigte verfasste antimuslimische Kommentare auf YouTube. Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig.

En fait / faits

Der Beschuldigte verfasste von seinem Wohnort aus zu für jedermann einsehbaren Videos auf YouTube folgende Kommentare:

  • «Islam Verbot 2020 ... Kauft nicht bei Kinderfickeranbieter ein. Macht diesen Muslimischen Untermenschen hier in Europa das Leben zur Hölle und jagt sie wo immer ihr könnt.. .»
  • «2020 is Islam Verbot. Uuusfüehre Marsch Ihr Chinderfickeraabätter ...»
  • «Kinderfickeranbeter ab in die Wüste» und ««China hat recht was euch Kinderfickeranbeter ... Ihr solltet schon lange weg sein ... Oder wollt Ihr auch in der Schweiz ein Christchuranlass lostreten? Ihr werdet ja nicjt weichen Ne ? ALSO, Kettensägen gegen Muslime is 2020 angesagt... im Knast sind Pedo das unterletzte und Freiwild. Ihr habt euch einem unterworfen.. wo stellt euch das hm? Ganz recht... zuallerunterst... Haut ab oder wir verkaufen eure Organe in Zukunft.» zumdem YouTube-Video «13 Ereignisse, die Muslime in 2019 bewegt haben»

En droit / considérants

Mit diesen Kommentaren behandle der Beschuldigte die muslimische Glaubensgemeinschaft als Menschen zweiter Klasse und habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass er damit Feindseligkeiten schüre, mit denen an der Religion anknüpfende Hassgefühle weiterentwickelt werden können.

Décision

Der Beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig . Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Ausserdem wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.00.