Cas 2021-032N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-032N | Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte setzt die Mitarbeiterin K.S. durch Worte aufgrund ihrer «Ethnie» in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab, indem er sie als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.
Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Beschimpfung, Diskriminierung durch Herabsetzung schuldig erklärt.
Der Beschuldigte beleidigte die Mitarbeiterin K.S. indem er sie in der Burger King-Filiale am X, in welcher sich diverse Gäste und Angestellte aufhielten, als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.
Die beschuldigte Person wird wie folgt schuldig erklärt:
Straftatbestand Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Beschimpfung, Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrfache Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten, Diensterschwerung) gemäss Art. 261bis, Art. 177 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 150 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, § 3, § 4 ÜSTG, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 49 Abs. 1 StGB.
Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft (Art. 34 StGB).
Er wird mit einer Busse CHF 1'450.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 StGB).