Cas 2021-032N

Rassistische Beleidigung gegen eine Angestellte von «Burger King»

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2021 2021-032N Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung schuldig erklärt.

Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte setzt die Mitarbeiterin K.S. durch Worte aufgrund ihrer «Ethnie» in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab, indem er sie als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.

Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Beschimpfung, Diskriminierung durch Herabsetzung schuldig erklärt.

En fait / faits

Der Beschuldigte beleidigte die Mitarbeiterin K.S. indem er sie in der Burger King-Filiale am X, in welcher sich diverse Gäste und Angestellte aufhielten, als «tamilische Nutte» bezeichnete und zu ihr sagte, sie solle sein Essen nicht mit «ihren hässlichen tamilischen Händen» anfassen.

Décision

Die beschuldigte Person wird wie folgt schuldig erklärt:
Straftatbestand Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Beschimpfung, Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrfache Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten, Diensterschwerung) gemäss Art. 261bis, Art. 177 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 150 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, § 3, § 4 ÜSTG, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 49 Abs. 1 StGB.
Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft (Art. 34 StGB).
Er wird mit einer Busse CHF 1'450.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 StGB).