Cas 2021-033N

Rassistische Aussage in einer Bäckerei

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2021 2021-033N Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig befunden (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft (Art. 34 StGB).
Er wird mit einer Busse CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Im gutbesuchten Cafébereich einer Bäckerei wandte sich der Beschuldigte an den Beschwerdeführer und fragte, für die anwesenden Gäste gut hörbar und in Anspielung auf die Hautfarbe des Beschwerdeführers, ob er wisse, was ein «Schoggiweggli» sei und fügte an, er (der Beschwerdeführer) solle aufpassen, dass er sich beim Essen nicht in die Finger beisse. Mit diesen Äusserungen hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer öffentlich wegen seiner ‘Rasse’ oder ‘Ethnie’ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.

En fait / faits

Als der Beschwerdeführer den gutbesuchten Cafébereich der Bäckerei betrat, sich an den Tisch zu seinen beiden bereits dort sitzenden Arbeitskollegen setzte und bei der Bedienung ein «Schoggiweggli» bestellte, wandte der am Nebentisch sitzende Beschuldigte sich an ihn und fragte, für die anwesenden Gäste gut hörbar und in Anspielung auf die Hautfarbe des Beschwerdeführers, ob er wisse, was ein «Schoggiweggli» sei und fügte an, er (der Beschwerdeführer) solle aufpassen, dass er sich beim Essen nicht in die Finger beisse.

Décision

Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig befunden.