Cas 2021-043N
Thurgovie
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-069N | Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. |
2021 | 2021-043N | Der Beschuldigte ist der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | Orientation sexuelle |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | LGBTIQ+ |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Hostilité envers LGBTIQ+ |
Der Beschuldigte stellte, von einem unbekannten Ort aus, einen Tweet auf sein öffentliches Profil auf der Plattform Twitter mit folgenden Sätzen: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe Prof. Dr. U. sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»
Der Beschuldigte war sich dabei bewusst, dass sein Profil auf der Plattform Twitter öffentlich ist und folglich sein Tweet einer Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden kann, was später auch geschah. Weiter war sich der Beschuldigte bewusst, dass er mit diesem Tweet Homosexualität und Pädophilie verknüpft und dass bei den Lesenden dieses Tweets der Eindruck entstehen kann, das Kinderadoptionsrecht von homosexuellen Menschen würde zur Pädophilie führen. Der Beschuldigte stellte mit diesem Tweet homosexuelle Menschen mithin als minderwertige Menschen dar. Er beabsichtigte mit dem Tweet, ein feindseliges Klima gegenüber Menschen mit homosexueller Orientierung zu schaffen oder zu verstärken und die Bevölkerung gegen ein Kinderadoptionsrecht von Menschen mit homosexueller Orientierung zu beeinflussen.
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Der Jungpolitiker war sich bewusst, dass sein Profil auf der Plattform Twitter öffentlich ist und folglich sein Tweet einer Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden kann, was später auch geschah.
Der Beschuldigte veröffentlichte einen Tweet mit folgenden Sätzen: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe Prof. Dr. U. sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»
Der Beschuldigte war sich weiter bewusst, dass er mit diesem Tweet Homosexualität und Pädophilie verknüpft und dass bei den Lesenden dieses Tweets der Eindruck entstehen kann, das Kinderadoptionsrecht von homosexuellen Menschen würde zur Pädophilie führen.
Décision 2020-069N
Der Beschuldigte war sich dabei bewusst, dass sein Profil auf der Plattform Twitter öffentlich ist und folglich sein Tweet einer Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden kann, was später auch geschah. Weiter war sich der Beschuldigte bewusst, dass er mit diesem Tweet Homosexualität und Pädophilie verknüpft und dass bei den Lesenden dieses Tweets der Eindruck entstehen kann, das Kinderadoptionsrecht von homosexuellen Menschen würde zur Pädophilie führen. Der Beschuldigte stellte mit diesem Tweet homosexuelle Menschen mithin als minderwertige Menschen dar. Er beabsichtigte mit dem Tweet, ein feindseliges Klima gegenüber Menschen mit homosexueller Orientierung zu schaffen oder zu verstärken und die Bevölkerung gegen ein Kinderadoptionsrecht von Menschen mit homosexueller Orientierung zu beeinflussen.
Dafür hier noch den Entscheid.
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von X Tagen.
Décision 2021-043N
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von X Tagen.