Cas 2021-056N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-056N | Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race; Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Milieu scolaire |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (couleur de peau); Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte handelte in einer Gruppe. Die Mitglieder dieser Gruppe werden in verschiedenen Verfahren getrennt verurteilt.
Es liegen zwei Tathandlungen vor:
- Mittels Audiofunktion tätigten die Beschuldigten während einer Online-Vorlesung auf «Zoom» die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten mittels der Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte. Der Beschuldigte rief «Sieg Heil».
- Während einer weiteren Online-Vorlesung tätigten die Beschuldigten mittels Audiofunktion die Äusserungen «Sieg Heil», «Hitler», «jüdische Hochschule» und zeigten ein Bild von einem Hakenkreuz und einer Person, die den Hitlergruss vollführt.
Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine via «Zoom» durchgeführte Online-Ringvorlesung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ein, an welcher ebenfalls eine unbestimmte Anzahl von Studierenden sowie Dozierenden eingeloggt waren. Während seinen Teilnahmen an den verschiedenen Online-Konferenzen und -Kursen hat der Beschuldigte antisemitische und rassistische Ideen verbreitet.
- Mittels Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten mittels der Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte. Der Beschuldigte rief «Sieg Heil».
- Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine weitere via «Zoom» durchgeführte Online-Vorlesung der ZHdK ein, an welcher ebenfalls eine unbestimmte Anzahl von Studierenden sowie Dozierenden eingeloggt waren. Mittels Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Sieg Heil», «Hitler», «jüdische Hochschule» und zeigten ein Bild von einem Hakenkreuz und einer Person, die den Hitlergruss vollführt.
siehe auch Verfahren : 2021-054N, 2021-055N, 2021-057N, 2021-058N
Mit diesen mündlichen und schriftlichen Äusserungen verbreiteten die Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierten Jüdinnen und Juden sowie Schwarze Menschen, indem sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen in ihrer Menschenwürde herabsetzten und Hass gegen sie schürten, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen
Die genannten Beschuldigten handelten dabei aufgrund des vor diesem «Zoom-Meetings» gefassten, gemeinsamen, zumindest konkludenten Handlungsentschlusses, die Online-Vorlesung durch rechtsextreme und rassistische Äusserungen zu stören, womit jeder, soweit er nicht persönlich handelte, mit den Handlungen des Andern einverstanden war bzw. diese zumindest billigte.
Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 6'000.00, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 1'500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.