Cas 2022-042N

Beschimpfungen in der Nachbarschaft

Lucerne

Historique de la procédure
2022 2022-042N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Autres moyens utilisés
Environnement social Voisinage
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Privatkläger erstattet Strafanzeige gegen die beschuldigte Person wegen mehrerer Delikte, darunter üble Nachrede, mögliche Verleumdung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Beschimpfung und Rassendiskriminierung. Er behauptet, die beschuldigte Person habe fälschlicherweise behauptet, dass er ihre Sonnenstore beschädigt habe, obwohl das Loch bereits vor der Demontage vorhanden war. Weiterhin wirft er ihr vor, unberechtigterweise Vogelaufkleber an das Terrassengeländer einer Liegenschaft angebracht zu haben. Der Privatkläger behauptet ausserdem, dass entweder die beschuldigte Person oder deren Tochter ein anonymes Schreiben bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht haben, das eine Kindeswohlgefährdung seiner Kinder behauptet. Trotz dieser Anschuldigungen konnte keine Gefährdung festgestellt werden. Des Weiteren beschreibt der Privatkläger einen Vorfall, bei dem die Tochter der beschuldigten Person ihn mit Wasser übergossen habe, während er sich draussen aufhielt. Der Privatkläger sagte zudem aus, dass ihn die Beschuldigte schon mehrfach als «Drecks-Jugo» und «Scheiss-Jugo» beschimpft habe. Die Beschimpfungen seien oft mit rassistischen Ausdrücken versehen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt mangels zureichend erstellbarer Erhärtung eines hinreichenden Tatverdachts die Einstellung des Strafverfahrens.

En fait / faits

Der Privatkläger erstattet Strafanzeige gegen die beschuldigte Person wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Beschimpfung, Rassendiskriminierung sowie unerlaubter Selbsthilfe und Verunreinigung fremden Eigentums.
Zum Vorwurf der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, soll die beschuldigte Person den Privatkläger bei der Luzerner Polizei angezeigt habe, ihre Sonnenstore beschädigt zu haben. Dies, obwohl die beschuldigte Person gewusst habe, dass das Loch in der Sonnenstore vor deren Demontage vorgelegen habe. Die beschuldigte Person soll weiter unberechtigterweise auf dem aus Glas bestehenden Terrassengeländer einer Liegenschaft, fünf Vogelaufkleber angebracht haben.
Weiter gab der Privatkläger an, dass die Beschuldigte oder deren Tochter ein anonymes Schreiben bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingereicht hätten, worin eine Kindeswohlgefährdung seiner beiden Kinder geltend gemacht werde. Aufgrund dieses Schreibens sei er als Kindsvater zu einem Gespräch bei der zuständigen KESB eingeladen worden und eine Mitarbeiterin der KESB habe seine Familie besucht, um sich einen Eindruck über seine Kinder und Familie verschaffen zu können. Bei der Beschuldigung handle es sich um eine Vermutung des Privatklägers. Wer genau das Schreiben aufgesetzt und versendet habe, wisse er nicht. Weder die KESB noch der Kinderarzt habe eine Gefährdung feststellen können.
Der Privatkläger führte weiter aus, dass es zu einem Vorfall mit der Tochter der beschuldigten Person gekommen sei, welche ihn von ihrer Terrasse aus absichtlich mit Wasser übergossen habe. Dabei sei die beschuldigte Person ihrer Tochter behilflich gewesen, indem sie dieser ein mit Wasser gefülltes Gefäss überreicht habe. Seine Familie sei dabei nass geworden. Der Privatkläger und seine Familie seien wegen dieses Verhaltens auch ihrer Freiheit beraubt und genötigt worden, den allgemeinen Teil ihrer Terrasse zu verlassen. Der Privatkläger machte zusätzlich geltend, dass er und seine Familie verbal angegangen worden seien, sobald sie sich draussen aufgehalten hätten. Aufgrund dessen getraue er sich und seine Familie kaum mehr, sich draussen aufzuhalten. Die beschuldigte Person komme jeweils nach draussen auf die Terrasse und weise ihn und seine Familie an, die Terrasse zu verlassen. Er habe auch schon gehört, wie die Beschuldigte seinen Sohn einen «Scheiss-Gof» genannt habe. Zudem habe sie ihm auch schon befohlen, auf der Strasse spielen zu gehen.
Der Privatkläger sagte zudem aus, dass ihn die Beschuldigte schon mehrfach als «Drecks-Jugo» und «Scheiss-Jugo» beschimpft habe. Die Beschimpfungen seien oft mit rassistischen Ausdrücken versehen.
Der Privatkläger nennt seinen Vater, seine Ehefrau, seine beiden Schwägerinnen, und dessen Ehemann sowie seinen Nachbarn, die die Vorfälle mitbekommen haben sollen.
Die Beschuldigte bestritt in ihrer Einvernahme die Vorwürfe entweder oder machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zum Vorwurf der Rassendiskriminierung äusserte die Beschuldigte, dass sie nichts gegen den Privatkläger habe, sie würde sich nie so weit runterlassen.

En droit / considérants

Bezüglich der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt nicht der Grundsatz «in dubio pro reo», sondern der Grundsatz «in dubio pro duriore». In Zweifelsfällen hat deshalb eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Eine Einstellung ist dann geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint.

Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, macht sich der Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis StGB strafbar.

Die beschuldigte Person bestreitet, den Privatkläger und dessen Familienangehörigen beschimpft zu haben. Die Aussagen der beschuldigten Person sind letztlich nicht widerlegbar, zumal auch keine unabhängigen Zeugen, auf deren Aussagen abgestellt werden könnten bzw. weiterführende neutrale Beweismittel vorhanden sind. Bezüglich einer allfälligen Einvernahme des Nachbarn ist die Objektivität dessen Aussagen fraglich, schliesslich ist davon auszugehen, dass er von der seit längerer Zeit andauernden Nachbarschaftsstreitigkeit zwischen den Parteien bereits Informationen (auch vom Hörensagen) aufgefasst hat, weshalb auf seine Aussagen nicht in entscheidender Weise abgestellt werden kann. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Rassendiskriminierung liegen zudem nicht vor. Darüber hinaus sind die Angaben des Privatklägers vage und nicht substantiiert.

Bei dieser Sachlage ist das vorliegende Verfahren mangels zureichend erstellbarer Erhärtung eines hinreichenden Tatverdachts einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt mangels zureichend erstellbarer Erhärtung eines hinreichenden Tatverdachts die Einstellung des Strafverfahrens.