Cas 2022-069N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-069N | Die zuständige Jugendanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Beschuldigte hat mit seinem Mobiltelefon in einer WhatsApp-Gruppe drei den Nationalsozialismus und Adolf Hitler verherrlichende Bilder verbreitet. Eines dieser Bilder zeigt den Oberkörper einer nackten Frau, deren Gesicht mit dem Gesicht von Adolf Hitler ausgetauscht wurde.
Die zuständige Jugendanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.
Die Österreichische Staatsanwaltschaft Graz führte ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der WhatsApp-Gruppe «Nudes by SR» wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das Österreichische Verbotsgesetzes 1947. Im Rahmen dieser Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz mit seinem Mobiltelefon in der WhatsApp-Gruppe «Nudes by SR» drei den Nationalsozialismus und Adolf Hitler verherrlichende Bilder verbreitet hatte. Eines dieser Bilder zeigt den Oberkörper einer nackten Frau, deren Gesicht mit dem Gesicht von Adolf Hitler ausgetauscht wurde. Die WhatsApp-Gruppe umfasste 539 Mitglieder, die der Beschuldigte nicht alle persönlich kannte. Beim Versenden der pornografischen Datei nahm er folglich in Kauf, dass sich in der Gruppe auch Personen unter 16 Jahren befanden.
Es ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte ein Bild eines Automatikgewehrs mit der Überschrift «Rennt der Negger frei herum, schalt auf Automatik um» in derselben WhatsApp-Gruppe verschickt hatte. Ein Beleg für den Versand dieser Nachricht findet sich allerdings nicht in den zugestellten Unterlagen.
Das Verschicken der beschriebenen Bilder gilt im österreichischen Recht als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, was mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden kann. Nach schweizerischem Recht ist das blosse Versenden von Bildern mit nationalsozialistischem Hintergrund jedoch nicht strafbar. Das schweizerische Bundesgericht äussert sich dazu wie folgt: «Den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfüllt nicht schon, wer sich öffentlich zu einer rassendiskriminierenden Ideologie bekennt. Art. 261bis Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die rassendiskriminierende Ideologie «verbreitet». Mit der Tathandlung des «Verbreitens» ist ein «Werben», ein «Propagieren» gemeint.» (BGE 140 IV 102, E. 2.2.2). Die Propaganda muss die Absicht beinhalten, einen Gedanken nicht nur zu äussern, sondern damit direkt auf andere Personen einzuwirken oder deren Überzeugung zu bestärken (BGE 68 IV 145, E. 2).
Das Strafverfahren wird nicht anhand genommen, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend erfüllt das Verhalten des Beschuldigten offensichtlich keinen strafrechtlichen Tatbestand. Die von ihm verbreiteten Bilder würden nur dann unter den Straftatbestand Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis Abs. 2 StGB fallen, wenn mit den Bildern explizit für die entsprechende nationalsozialistische Ideologie geworben würde. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich und auf Grund des Gesamtkontexts auch nicht wahrscheinlich.
Die Frage nach der Absicht kann aber letztlich offenbleiben, da die Tat, selbst wenn sie unter Art. 261bis Abs. 2 StGB fallen würde, bereits verjährt wäre. Nach Art. 36 Abs. 1 JStG verjährt die Strafverfolgung nach fünf Jahren, wenn die Tat nach Erwachsenenstrafrecht mit über drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (lit. a), nach drei Jahren, wenn die Tat nach Erwachsenenstrafrecht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (lit. b) und nach einem Jahr, wenn die Tat nach Erwachsenenstrafrecht mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Da die Verfolgungsverjährung von drei Jahren im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Beurteilung bereits eingetreten ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Strafverfahren ist deshalb nicht anhand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des mehrfachen Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion und der Pornografie (Zugänglichmachen einer pornografischen Bildaufnahme an Personen unter 16 Jahre) wird nicht anhand genommen.