Cas 2022-130N
Schaffhouse
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-130N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 4 CP) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Orientation sexuelle |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | LGBTIQ+ |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Hostilité envers LGBTIQ+ |
Der Beschuldigte betitelte A. mit sexistischen und diskriminierenden Beschimpfungen, indem er sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung herabsetzte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 4 CP) schuldig.
Der Beschuldigte hielt sich nebst weiteren Passanten am Bahnhof bei einer am Boden liegenden, zuvor gestürzten Person auf und versuchte, dieser Hilfe zu leisten. Die Privatklägerin A., welche eine medizinische Ausbildung absolviert hat, begab sich mit der Absicht, fachkundige erste Hilfe zu leisten, ebenfalls zur verunfallten Person. In der Folge betitelte der Beschuldigte sie als «Lesbe», «Hure» und «Kurva» und äusserte, «Lesben und Frauen hätten keine Ahnung und sollen weggehen». Zudem spuckte der Beschuldigte mehrfach gezielt gegen ihre Beine. Die Äusserungen konnten auch die vor Ort befindlichen Passanten vernehmen, womit der Beschuldigte die genannten Worte in der Öffentlichkeit an A. richtete.
Durch die Aussage «Lesben und Frauen hätten keine Ahnung und sollen weggehen» in Verbindung mit den von ihm geäusserten Beschimpfungen als «Lesbe», «Hure» und «Kurva», wobei «Kurva» als eine vulgäre stark abwertende Bezeichnung für eine Prostituierte gilt, sowie dem damit einhergehenden mehrfachen gezielten Bespucken, stellte der Beschuldigte A. aufgrund der sexuellen Orientierung als minderwertig dar und verletzte sie damit in ihrer Menschenwürde. Der Beschuldigte wusste, dass er seine Aussagen bzw. ehrverletzenden Äusserungen über die sexuelle Orientierung und das in diesem Zusammenhang erfolgte Bespucken in der Öffentlichkeit tätigte und er A. durch den Inhalt seiner Aussagen und das Bespucken aufgrund der sexuellen Orientierung als minderwertig darstellte, was er auch beabsichtigte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 4 CP) schuldig.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 400.00.