Cas 2015-041N

Facebook Kommentar: Schwarzafrikaner seien Halbaffen

Argovie

Historique de la procédure
2015 2015-041N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer Partei X-freundlichen Facebook-Gruppe einen Kommentar, in welchem er Schwarzafrikaner als Halbaffen, Taugenichts und Abschaum betitelte. Zudem befürwortete er deren Erschiessung. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er vorsätzlich öffentlich durch Wort und Schrift eine Gruppe von Personen (Schwarzafrikaner) wegen ihrer Rasse beziehungsweise Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 900.00, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen umgewandelt wird, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.