Caso 1997-003N

Drehen eines Nazifilms

Argovia

Cronistoria della procedura
1997 1997-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Luoghi pubblici;
Arte e scienza
Ideologia Antisemitismo;
Estremismo di destra

Sintesi

Die acht Angeklagten drehten in der Öffentlichkeit einen Nazifilm. Dabei wurde einschlägiges Nazimaterial - u.a. Hakenkreuzfahnen und Standarten, Naziarmbinden, selbstgebastelter Wegweiser («Treblinka 300 km», «Dachau 150 km», «Auschwitz 400 km») - verwendet. Die Laienschauspieler trugen beim Filmen Uniformen der Schweizer Armee oder Häftlingskleider. Es wurde nach einem handgeschriebenen Drehbuch gearbeitet.

Die Strafverfolgungsbehörde beurteilte das Verschulden der Angeklagten als nicht allzu schwer, da die Gräueltaten des Naziregimes in keiner Weise verherrlicht worden seien. Vielmehr seien diese in Satireform verurteilt worden. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--.

Decisione

Verurteilung der acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht. Die konfiszierten Gegenstände werden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.