Caso 1998-008N

Betrunkener grüsst mit Hitlergruss und ruft «Sieg Heil»

Basilea Città

Cronistoria della procedura
1998 1998-008N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole;
Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Angeschuldigte hob beim Vorbeigehen den Arm zum Hitlergruss und rief dem Geschädigten, welcher eine Kippa trug, und seiner Tochter mehrfach „Sieg Heil“ zu. Ein Aussenstehender forderte den Angeklagten auf, aufzuhören und wegzugehen, was dieser dann auch tat. Nachdem er sich einige Meter entfernt hatte, drehte er sich wieder um und wiederholte die Handlungen.

Die 1. Instanz spricht den Angeschuldigten in Bezug auf Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig, weil er mit seinem Verhalten Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Religion öffentlich herabgesetzt habe. Keine Tatbestandsmässigkeit bestehe hingegen im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, weil der Angeschuldigte nicht für eine Ideologie habe werben wollen und somit keine Propaganda betrieben habe. Er wird zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt.

In fatto

Der Angeschuldigte holte an einem Tag im Jahre 1997 im Zeughaus sein Sturmgewehr ab, welches er einige Tage zuvor nach dem Feldschiessen im Bahnhofbuffet nach übermässigem Alkoholgenuss stehen gelassen hatte. Auf dem Heimweg kreuzte er in bereits stark alkoholisiertem Zustand zu Fuss bei einem Restaurant den kippatragende Kläger und dessen 17-jährige Tochter, wobei der Angeschuldigte anhand der Kopfbedeckung erkannt habe, dass es sich um einen jüdischen Mitmenschen handelte. Er drehte sich um, hob den Arm zum «Hitlergruss» und rief Vater und Tochter, welche sich ebenfalls umgeschaut hatten, mehrfach «Sieg Heil» zu. Dann trat ein Passant dazwischen und forderte den Angeklagten auf, sich zu entfernen. Dieser ging daraufhin weiter, drehte sich aber nochmals um und erhob erneut seinen Arm zum «Hitlergruss» und schrie noch einige Male «Sieg Heil».

In diritto

Die 1. Instanz äussert sich zuerst allgemein zum Sinngehalt der Handlungen, die der Angeklagte vorgenommen hatte: «Der Hitlergruss und der nationalsozialistische Kampfruf können als von Abs. 2 erfasste rassistische Propagandaaktionen im weiteren Sinne angesehen werden. Als Kommunikationsverhalten soll die dahinterstehende Ideologie verbreitet werden, d.h. mit der verbalen oder averbalen Kommunikation ist die Absicht verbunden, durch sie zu werben, also auf Menschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung gefestigt werden.»(E.I.2.2.) Sie prüft anschliessend, ob den Handlungen des Angeklagten der erwähnte Gehalt zukomme oder nicht: «Im vorliegenden Fall fehlte es an diesem werbenden Element. Verbreiten als eine Form der Propaganda verstanden, enthält eine über die Öffentlichkeit hinausgehende Komponente einer auf Breitenwirkung angelegten werbenden Wirkung auf andere, die der Angeklagte mit seiner bewusst gegen zwei jüdische Personen gerichtete Handlungsweise nicht beabsichtigt hatte.» (E.I.2.2.)

Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist vom Angeklagten nicht erfüllt; dennoch führt das nicht zwingend zu einem Freispruch, zumal das Verhalten des Angeklagten tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sein kann. Die 1. Instanz prüft, ob dies der Fall ist: «Hitlergruss und der Ausruf müssen als Ausdruck einer Ideologie erkannt werden, die auf die systematische Herabsetzung der Juden gerichtet sind. Der Angeklagte hat somit durch Worte und Gebärde zwei Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen diskriminiert, d.h. herabgesetzt. Durch den Bezug auf den Nationalsozialismus und die von diesen vertretene Rassenideologie wurde eine Herabsetzung im Sinne der Zuschreibung eines minderen Wertes, und zwar im Kern der Persönlichkeit, also im Bereich der Menschenwürde impliziert. (...), [es] bleibt für die Anwendung eines Ehrverletzungstatbestandes insofern kein Raum, als die von Art. 261bis StGB geschützte Menschenwürde die eigentliche Wurzel aller Freiheitsrechte und damit auch aller anderen Rechtsgüter darstellt und somit als die schwerer wiegende Verletzung, (...), einen allfälligen Ehrverletzungstatbestand konsumiert.» (E.I.2.2)
Der Angeklagte wird im Sinne des Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt.

Decisione

Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen. Die Genugtuungsforderungen werden auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Die beim Verurteilten beschlagnahmten Gegenstände (27 Kleber NSDAP mit Hakenkreuz etc.) werden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.