Caso 1998-008N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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1998 | 1998-008N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie | Bene giuridico protetto |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Parole; Gesti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Angeschuldigte hob beim Vorbeigehen den Arm zum Hitlergruss und rief dem Geschädigten, welcher eine Kippa trug, und seiner Tochter mehrfach Sieg Heil zu. Ein Aussenstehender forderte den Angeklagten auf, aufzuhören und wegzugehen, was dieser dann auch tat. Nachdem er sich einige Meter entfernt hatte, drehte er sich wieder um und wiederholte die Handlungen.
Die 1. Instanz spricht den Angeschuldigten in Bezug auf Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig, weil er mit seinem Verhalten Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Religion öffentlich herabgesetzt habe. Keine Tatbestandsmässigkeit bestehe hingegen im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, weil der Angeschuldigte nicht für eine Ideologie habe werben wollen und somit keine Propaganda betrieben habe. Er wird zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt.
Der Angeschuldigte holte an einem Tag im Jahre 1997 im Zeughaus sein Sturmgewehr ab, welches er einige Tage zuvor nach dem Feldschiessen im Bahnhofbuffet nach übermässigem Alkoholgenuss stehen gelassen hatte. Auf dem Heimweg kreuzte er in bereits stark alkoholisiertem Zustand zu Fuss bei einem Restaurant den kippatragende Kläger und dessen 17-jährige Tochter, wobei der Angeschuldigte anhand der Kopfbedeckung erkannt habe, dass es sich um einen jüdischen Mitmenschen handelte. Er drehte sich um, hob den Arm zum «Hitlergruss» und rief Vater und Tochter, welche sich ebenfalls umgeschaut hatten, mehrfach «Sieg Heil» zu. Dann trat ein Passant dazwischen und forderte den Angeklagten auf, sich zu entfernen. Dieser ging daraufhin weiter, drehte sich aber nochmals um und erhob erneut seinen Arm zum «Hitlergruss» und schrie noch einige Male «Sieg Heil».
Die 1. Instanz äussert sich zuerst allgemein zum Sinngehalt der Handlungen, die der Angeklagte vorgenommen hatte: «Der Hitlergruss
Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist vom Angeklagten nicht erfüllt; dennoch führt das nicht zwingend zu einem Freispruch, zumal das Verhalten des Angeklagten tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sein kann. Die 1. Instanz prüft, ob dies der Fall ist: «Hitlergruss
Der Angeklagte wird im Sinne des Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt.
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen. Die Genugtuungsforderungen werden auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Die beim Verurteilten beschlagnahmten Gegenstände (27 Kleber NSDAP mit Hakenkreuz etc.) werden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.