Caso 1998-050N
Svitto
Cronistoria della procedura | ||
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1998 | 1998-050N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB). |
1998 | 1998-052N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB). |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Altre vittime |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Beschuldigte war in einem Restaurant an einer Auseinandersetzung beteiligt, an welcher ausser ihm mehrere andere Personen beteiligt waren.
Der Beschuldigte hat später auf dem Vorplatz vor dem Restaurant einen Mann «Scheiss-Jugo» genannt. Er hat ihm ungefähr zehnmal «Heil Hitler» zugerufen sowie die folgende Äusserung gemacht: «Im 2. Weltkrieg hat man Euch richtig behandelt», gefolgt von der Äusserung «... man hat Euch umgebracht», oder «... man sollte Euch umbringen», wobei sich nicht mehr feststellen lässt, in welcher der beiden Formulierungen die zweite Satzhälfte geäussert wurde.
Diese herabsetzenden Äusserungen hat er in der Öffentlichkeit getan namentlich im Freien vor dem Gastbetrieb und so laut, sodass sie für unbestimmt viele Personen hörbar waren, wobei solche Drittpersonen in unmittelbarer Nähe des Geschehens auch tatsächlich anwesend waren.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat damit der Beschuldigte öffentlich durch Wort eine Person wegen ihrer Rasse in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert.
Die 1. Instanz bestätigt diesen Entscheid.
Decisione 1998-050N
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB) und Raufhandel schuldig erklärt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 1’300, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von einem Jahr. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Decisione 1998-052N
Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB). Der Beschuldigte wird von der Anklage des Raufhandels freigesprochen.
Er wird mit einer Busse von CHF 500.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von einem Jahr, bestraft. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1114.10 werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.