Caso 1999-032N

Verkauf von CDs rechtsextremer Musikgruppen

Soletta

Cronistoria della procedura
1999 1999-032N 1. Instanz stellt das Strafverfahren ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Propagazione di materiale razzista
Contesto sociale Arte e scienza
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Angeschuldigte ist der verantwortliche Inhaber eines für die Öffentlichkeit vorbehaltlos zugänglichen Musikgeschäftes. Er hat Tonträger (CDs, Schallplatten und Videos) mit allenfalls rassistischen und zu Gewalt aufrufenden Inhalts, u.a. der Musikgruppen «Böhse Onkelz», «Aufmarsch» und «Kraftschlag», zum Verkauf angeboten und diese auch veräussert. Einzelne Tonträger wurden im Verkaufsraum diskret in einer separaten Kartonschachtel aufbewahrt und diese nur auf spezielles Verlangen an die einschlägig interessierte Käuferschaft verkauft. Den Personen, welche Tonträger in der speziellen Kartonschachtel verlangt hätten, habe er diese ohne irgendwelche Einschränkungen verkauft.

Die Bundesanwaltschaft stellte auf Anfrage des Gerichtsstatthalters fest, dass die von der Polizei beschlagnahmten Tonträger keine rassendiskriminierenden Äusserungen oder Darstellungen enthalten würden. Auf Grund des Unschuldsnachweis durch die Bundesanwaltschaft und somit fehlenden Tatverdachts bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung, wird das Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

Decisione

Einstellung des Strafverfahrens wegen Rassendiskriminierung. Ebenfalls wird das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit eingestellt. Jedoch hat sich der Angeklagte der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit schuldig gemacht und wird zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht. Eine der fraglichen CDs wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.