Caso 1999-034N

Versuchter Verkauf von CDs und Poster mit rechtsextremem Inhalt an Skinheadparty

Soletta

Cronistoria della procedura
1999 1999-034N 1. Instanz verurteilt beide Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Organizzazione di azioni di propaganda (3° comma)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Jenisch, Sinti/Manouches, Rom;
Richiedenti l'asilo;
Altre vittime
Mezzi utilizzati Scritti;
Propagazione di materiale razzista
Contesto sociale Tempo libero / Sport
Ideologia Antisemitismo;
Antiziganismo;
Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Anlässlich einer Personenkontrolle wurden im Auto der beiden Angeklagten Poster und Fahnen aus der Nazizeit und CDs mit rassistischem und zu Gewalt aufrufendem Inhalt sichergestellt. Dieses Material hätte an einer Skinheadparty am gleichen Abend aufgehängt, abgespielt und an Dritte weitergegeben werden sollen.

Die 1. Instanz erachtet Abs. 3 (Förderung von Propagandaaktionen) des Art. 261bis StGB als erfüllt an und verurteilt die beiden Angeklagten zu 2 Monaten bzw. 6 Wochen Gefängnis bedingt.

In fatto

Im April 1999 waren die beiden Angeklagten unterwegs zu einem Skinhead-Treffen im Clubhaus der Armbrustschützen und führten dabei Symbole und Versatzstücke der Nazizeit mit. Anlässlich der Personenkontrolle durch die Polizei stellten die Beamten im Auto des einen Angeklagten 20 Tonträger mit rassistischem und zu Gewalt aufrufendem Inhalt, wie beispielsweise «Zigeunerpack», «Polakentango», «Rudolf Hess», «Vergeltung», 6 Keltenkreuz- sowie 2 Reichskriegsfahnen sicher. In einem dem zweiten Angeklagten gehörenden Rucksack befanden sich zudem 12 Tonträger gleichen Inhalts, 1 Hakenkreuzfahne und 44 Hitlerposter.

Die Fahnen hätten im Clubhaus aufgehängt, die Tonträger im Rahmen des Treffens abgespielt und zum Teil - wie die Hitlerposter - an Dritte abgegeben werden sollen.

In diritto

Die 1. Instanz subsumiert den vorliegenden Sachverhalt unter die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 3 StGB, die lautet: «wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt," macht sich der Rassendiskriminierung schuldig.

Für die 1. Instanz steht zweifelsfrei fest, dass das von der Polizei sichergestellte Material zu Hass und Diskriminierung gegen verschiedenste Personengruppen und Ethnien, namentlich Zigeuner, Asylanten, Polen, Juden u.s.w., aufruft und die Menschenwürde der Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppen verletzt. «Das Wissen um die menschenverachtenden Folgen des Antisemitismus zur Nazizeit gehört zum Allgemeinwissen eines jeden mündigen und verantwortungsvollen Bürgers. Allein die Verwendung bekannter Symbole - wie hier Hakenkreuz-, Reichskriegs- und Keltenfahnen, die hätten aufgehängt werden sollen - aus diesem Arsenal der Judenhetze - und erst recht im Zusammenhang mit dem Abspielen von CDs derart widerlichen und abstossenden Inhaltes - stellt eine massive und grobe Verletzung der Menschenwürde dar. Dasselbe gilt für die Verherrlichung von Personen, welche in der Nazizeit für die Judenverfolgung - in casu waren es CDs über Rudolf Hess, aber auch bildliche Darstellungen von Adolf Hitler (Poster), die zum Abspielen im Rahmen der Veranstaltungen und zum Aufhängen im Clubhaus, aber auch zur Abgabe an Dritte bestimmt waren - verantwortlich waren." (E.II.2.2.b)

Die 1. Instanz sieht es als erwiesen an, dass das sichergestellte Material an der Skinheadparty propagandistisch eingesetzt worden wäre. Mit dem Aufhängen der Fahnen und Poster, dem Abspielen der CDs und der Weitergabe dieses Materials an Dritte wäre für die am Treffen vertretenen rassistischen und rechtsextremen Positionen und Ideen geworben worden. Somit handle es sich klarerweise um eine von den beiden Angeklagten beabsichtigte Propagandaaktion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB. (E.II.2.2.c)

Die Öffentlichkeit der Tatbegehung wird ebenfalls klar bejaht, weil bei der hier in Frage stehenden Skinheadparty kein begrenzter, durch persönliche Beziehungen zusammenhängender Personenkreis an der Party teilnahm. Die beiden Angeklagten kannten weder die Organisatoren der Party noch alle anwesenden Partygäste. Zusätzlich wurde keine Zutrittskontrolle vorgenommen und somit handelte es sich um ein offenes Treffen, das für jedermann zugänglich war. Es bestand die Gefahr, dass Dritte von der Musik und Lärm angezogen wurden und wegen der fehlenden Zutrittskontrolle in eine derartige Veranstaltung gerieten.(E.II.2.2.d)

Der Tatbestand nach Abs. 3 ist folglich objektiv erfüllt. Nach der Meinung der 1. Instanz ist auch der subjektive Tatbestand zweifelsfrei erfüllt, weil es weder bestritten noch bestreitbar sei, dass die Angeklagten vorsätzlich und mit rassendiskriminierenden Beweggründen gehandelt haben. (E.II.2.2.e)

Die 1. Instanz verhängt für beide Angeklagten eine Gefängnisstrafe, weil sie der Ansicht ist, dass auf Grund der Umstände das Verschulden der beiden Angeklagten als schwer eingestuft werden müsse und somit die Grenze zur Ausfällung einer blossen Busse hier klar überschritten sei.

Decisione

Der Angeklagte (1) und Eigentümer des Autos wird zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt. Der zweite Angeklagte wird auf Grund der Tatsache, dass es sich bei ihm eher um einen Mitläufer handelt, zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen verurteilt. Die Gefängnisstrafe wurde bedingt unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Die sichergestellten Materialien werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.