Caso 2000-015N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2000 | 2000-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole; Vie di fatto |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Angeschuldigte beschimpfte im Januar 2000, im Streit um einen Parkplatz, die Geschädigte mit den Worten «Blöde Jugo-Schlampe», «Verdammte, blöde Ausländerin», «Jugo-Schweine» etc. Er bedrohte sie und versuchte sie wegzustossen. Im Gegenzug wurde der Angeschuldigte vom anwesenden Ehemann der Geschädigten zu Boden gedrückt und festgehalten, woraufhin er eine Schulterluxation erlitt.
Die beiden Parteien zogen in der Folge ihre jeweiligen Strafanzeigen zurück, womit nur noch der Vorwurf der Rassendiskriminierung (Offizialdelikt) zu untersuchen ist.
Die Strafverfolgungsbehörde verneint die Anwendbarkeit von Art. 261bis StGB auf den vorliegenden Fall, weil es bereits am Tatbestandsmerkmal der "Öffentlichkeit» fehle. Der Angeschuldigte habe nicht beabsichtigt, durch seine Beschimpfungen einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen seine rassistischen Äusserungen zukommen zu lassen. Derartige private rassistische Anpöbelungen seien im Rahmen eines Ehrverletzungsprozesses zu behandeln.
Einstellung der Strafuntersuchung.