Caso 2000-032N

Rassistische Beschimpfung eines dunkelhäutigen Kindes

Argovia

Cronistoria della procedura
2000 2000-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
2000 2000-037N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ersetzt mit diesem Straferkenntnis den vorhergehenden Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte Einsprache erhoben hat.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Mondo del lavoro
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Angeschuldigte belästigte in einer Zeitspanne zwischen Juni 1999 und März 2000 mehrmals die Geschädigte an ihrem Arbeitsplatz, indem er sie und ihren 5-jährigen Sohn, welcher dunkelhäutig ist, mit verbalen Attacken rassistischer Art diskriminierte. Er machte gegenüber der Geschädigten u.a. folgende Bemerkungen: «Was hasst du für einen Bastard auf dem Velo», «Solche Leute gehören ins KZ», «Fass mein Velo nicht an du Hund», «Bist du jetzt schon unter die Neger gegangen», «Soll ich dir ein Topf mit schwarzer Farbe holen und einen Pinsel, um dich damit anzustreichen».

Dieses Verhalten erfüllt die Tatbestandsvariante gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer Busse von Fr. 600.--.

Gegen den Strafbefehl der Strafverfolgungsbehörde erhob der Verurteilte Einsprache. Die Strafverfolgungsbehörde ersetzte den vorhergehenden Strafbefehl durch ein Straferkenntnis.


Decisione 2000-032N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.

Decisione

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht.


Decisione 2000-037N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ersetzt mit diesem Straferkenntnis den vorhergehenden Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte Einsprache erhoben hat.

Decisione

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht.