Caso 2000-059N
Glarona
Cronistoria della procedura | ||
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2000 | 2000-059N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Autorità / enti pubblici / armata |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Ehemann der Beschuldigten verursachte mit seinem Auto eine Streifkollision. Die Beschuldigte meldete sich daraufhin auf dem Polizeiposten und gab fälschlicherweise zu Protokoll, dass sie den Unfall verursacht habe.
Da die Beschuldigte alkoholisiert war, wurde ihr im Glarner Kantonsspital von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Bei der Blutentnahme beschimpfte die Beschuldigte den Arzt, indem sie ihn als „Saujuden» titulierte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Begünstigung, der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und des ungebührlichen Benehmens schuldig. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.