Caso 2001-008N

Vornahme des «Hitlergrusses»

Zurigo

Cronistoria della procedura
2001 2001-008N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Giovani
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Documenti sonori / immagini;
Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Eine Gruppe von jugendlichen Skinheads feierte auf einem öffentlichen Grillplatz eine Privatparty. Es wurden einschlägige Fahnen aufgehängt, Marschmusik abgespielt, ein Hakenkreuz aus Ästen gebastelt. Der Angeschuldigte nahm zudem einen vermeintlichen «Hitlergruss» vor.

Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass hier das werbende Element fehle und somit kein Verbreiten einer Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB vorliege. Bezüglich der inkriminierten Geste des «Hitlergrusses», stellt sie fest, dass der (vermeintliche) Hitlergruss unter Gleichgesinnten nicht als Verbreitung einer verpönten Ideologie gelten kann, selbst wenn dies in der Öffentlichkeit geschehe. Das Strafverfahren wird u.a. auch wegen mangelnden Beweisen eingestellt.

In fatto

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, sich zusammen mit vier anderen Kollegen (separates Verfahren, Einstellung des Verfahrens), welche alle durch ihren kurzen Haarschnitt und ihre Bekleidung als Skinhead erkennbar gewesen seien, an einem Abend im August 2000 beim wenige Meter neben dem Parkplatz liegenden öffentlichen Grillplatz aufgehalten zu haben und dort gemäss des Aussagen der Anzeigeerstatter eine Schweizer Fahne mit abgeändertem Kreuz und Standarten ausgerollt zu haben, auf welchem auf schwarzem Grund ein weisses oder gelbes Kreuz, eventuell ein Hakenkreuz, zu sehen gewesen sei. Er hätte zu lauter Marschmusik wie zu Hitlers Zeiten unter anderem einem Lied mit dem Thema «Widerstand» mitgesungen und einer der jungen Männer auf dem Tisch stehend habe die Beine im Stechschritt bewegt sowie den linken Arm zum Hitlergruss erhoben. Zudem hätten die fünf Beteiligten aus Ästen ein Hakenkreuz auf dem Boden verankert.

In diritto

Die Strafverfolgungsbehörde untersucht den vorliegen Sachverhalt bezüglich der Verbreitung von Ideologien gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB.

Bezüglich des Sachverhaltes sei es jedoch strittig, welche Art von Fahnen aufgehängt worden sei und ob der hier Angeschuldigte den «Hitlergruss» oder nur den nicht strafbaren «Rütligruss» getätigt habe. Dies ist relevant für die Abklärung der Frage, ob öffentlich eine Ideologie im Sinne von Abs. 2 verbreitet wurde. «Das Aufhängen von Fahnen, das Abspielen von Musik und die Verwendung von Zeichen und Gesten können erst dann strafrechtlich relevant sein, wenn sie eine Ideologie kennzeichnen, die auf die systematische Herabsetzung bestimmter Gruppen gerichtet ist. Dies ist bei Symbolen des Nationalsozialismus ohne Zweifel der Fall. Die Darstellung eines Hakenkreuzes, der Hitlergruss, Hitlerfahnen und Hitlermusik als Symbole des Nationalsozialismus unterstehen demnach dem Grundsatz nach der Bestimmung der Rassendiskriminierung. Im vorliegenden Sachverhalt ist unbestritten geblieben, dass eine grosse Schweizerfahne aufgehängt war. Für die von den Anzeigeerstattern erwähnten Veränderungen der Fahne liegen indes keine konkreten Hinweise vor, zumindest konnten die ausgerückten Polizisten keine derartigen Veränderungen feststellen. Auch bezüglich der anderen Fahnen ist eine Verbindung mit einer menschenverachtenden Ideologie nicht erstellt. Für das Abspielen von «Hitlermusik» fehlen ebenfalls konkrete Belastungsmomente. [...] Sowohl bezüglich der abgespielten und mitgesungenen Musik als auch bezüglich der Fahnen und Standarten fehlt es somit bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des Verbreitens von «Ideologien». Anders sieht es bezüglich der vorgeworfenen Darstellung des Hakenkreuzes oder der Geste des Hitlergrusses aus." (E.II.2.b)

Die Ideologie muss vom Täter öffentlich verbreitet werden, damit eine strafbare Handlung vorliegt. «Als 'Verbreiten' im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist jede Handlung oder Äusserung zu verstehen, die sich an ein - in der Zahl bestimmtes oder unbestimmtes - Publikum richtet, wobei die Tathandlung darauf ausgerichtet ist, den Empfängern einen bestimmten Inhalt, Sachverhalt oder eine Wertung zur Kenntnis zu bringen und damit implizit dafür zu werben. Dazu muss der Täter die Öffentlichkeit nicht nur wollen oder damit rechnen, vielmehr muss er sich an sie richten, sie beeinflussen und umwerben wollen. Die Darstellung des Hakenkreuzes, welches als wichtiges Symbol des Nationalsozialismus zu werten ist, ist nur, wenn es werbend und nicht nur im Sinne eines Bekenntnisses verwendet wird, strafbar. Die Anzeigeerstatter erwähnten dieses Hakenkreuz nicht - vermutlich sahen sie es gar nicht - und auch im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei wird festgehalten, das aus Ästen gebildete Hakenkreuz sei kaum sichtbar am Boden verankert gewesen. Das gebastelte Hakenkreuz ist deshalb als reines Bekenntnis zu werten. Das vorausgesetzte werbende Element fehlt darum bereits in objektiver Hinsicht.

[...] Festzuhalten bleibt schliesslich, dass diese Geste [Hitlergruss] unter Gleichgesinnten nicht als Verbreitung einer verpönten Ideologie gelten kann, selbst wenn dies in der Öffentlichkeit geschieht, und der Nachweis, dass der Gruss gegenüber Dritten verwendet wurde, dürfte nur sehr schwer zu erbringen sein." (E.II.2.c)

Nach der Meinung der Strafverfolgungsbehörde liegt hier zweifellos eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB vor, hingegen sei diese nicht öffentlich verbreitet worden und die Strafuntersuchung sei folglich einzustellen.

Decisione

Einstellung der Strafuntersuchung.