Caso 2003-043N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2003 | 2003-043N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone politiche |
Vittime | Ebrei; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti; Documenti sonori / immagini; Propagazione di materiale razzista |
Contesto sociale | Internet (senza social media) |
Ideologia | Antisemitismo; Estremismo di destra |
Der Beschuldigte Z. hat in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Annahme und Veröffentlichung des 20-Punkte-Parteiprogramms entschieden. Das Parteiprogramm beinhaltet eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen die Menschenrechte abgesprochen werden und ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Ausserdem ist der Beschuldigte Z. als Parteipräsident dieser Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern dafür verantwortlich, dass auf der parteieigenen Internetseite ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Der Beschuldigte hat die Vorlage auf dem Internet ausfindig gemacht und lediglich den Schriftzug verändert. Auf dem Plakat wird bildlich dargestellt, wie Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt werden.
Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen und Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB und Art. 63 StGB zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Zusätzlich trägt er die Staats- und Kanzleigebühren von insgesamt CHF 110.-