Caso 2004-012N

Politische Partei verschickt Flugblätter mit Aussagen wie «Asylantenheim NEIN DANKE!» an Haushalte

Friburgo

Cronistoria della procedura
2004 2004-012N Die zuständige Untersuchungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Oggetto della protezione in generale
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone politiche;
Collettività
Vittime Richiedenti l'asilo
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Altro contesto sociale
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Als Reaktion auf eine geplante Asylbewerber-Unterkunft im Dorf X verbreitete der Beschuldigte Flugblätter mit folgendem Inhalt:

«Asylantenheim NEIN DANKE!
Bürger von X
!Willst du, dass auf dem Schulhof mit Drogen gehandelt wird?
!Willst du, dass deine Frau, Mutter, Kind usw. auf der Strasse belästigt werden?
!Willst du, dass die Grundstückspreise und der Wert von X sinken?
!Willst du für Leute arbeiten, die den ganzen Tag im Restaurant sitzen und dein Geld versaufen?
Wenn ja,
so musst du für das Asylbewerber-Haus einstehen.
Wenn nein, dann kämpf mit uns gegen solche Machenschaften!»
Der Angeschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme an, er sei Delegierter der politischen Partei Z. Deren Vorstand, bestehend aus 12 Personen, habe das Flugblatt ausgearbeitet. Ebenso habe die Partei den Druck des fraglichen Papiers finanziert. Er selber habe dann der Post den Auftrag erteilt, 500 Exemplare an die Haushalte der Gemeinde X zu verteilen. Das auf dem Flugblatt angegebene Postfach werde durch ihn betreut, nur er habe einen Schlüssel dazu. Die angegebene Natelnummer laute auf den Namen der Partei Z. Ein Parteikollege trage das Natel auf sich. Der Beschuldigte wollte weder die Namen der Vorstandsmitglieder noch denjenigen des Natelbenutzers nennen.

Die untersuchende Behörde hielt im vorliegenden Entscheid fest, dass der Beschuldigte durch besagten Sachverhalt den Inhalt des Flugblattes öffentlich gemacht sowie öffentlich zu dem aufgerufen habe, was Inhalt des Flugblattes war. Öffentlichkeit sei also gegeben.

In casu gehe es um eine generelle Herabsetzung einer Gruppe mittels Propagandaaktion. Als Gruppe werden Asylbewerber genannt. Die Begriffe Asylanten und Asylbewerber seien zwar primär rechtliche Qualifikationen. Sie werden jedoch vom Schutzbereich des Art. 261bis StGB erfasst, wenn sie generell als Sammelbegriff für andere Rassen oder Ethnien verwendet würden. Dies sei vorliegend der Fall, womit besagte Flugblätter in den Anwendungsbereich der Rassendiskriminierungsnorm fallen.

Der Angeschuldigte habe sich somit der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Er wurde zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

Decisione

Die zuständige Untersuchungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB zu einer Busse von Fr. 500.-. Die Probezeit für eine Löschung des Strafregistereintrages wird auf zwei Jahre angesetzt.