Caso 2004-018N

Fax mit rassistischem Inhalt

Zurigo

Cronistoria della procedura
2004 2004-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Nessuna indicazione sul contesto sociale
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Bei der Kantonspolizei ging 1999 eine Anzeige wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ein. Grund dafür war ein Fax rassistischen Inhaltes. Da die polizeilichen Ermittlungen ergebnislos verlaufen waren wurde das Verfahren zweieinhalb Monate später sistiert.

Gemäss der vorliegend anzuwendenden Verjährungsnorm, Art. 70 aStGB, verjährt die Strafverfolgung bei einem mit Gefängnisstrafe bedrohten Delikt nach fünf Jahren. Die zuständige Untersuchungsbehörde stellte daher fest, dass die vorliegend zu beurteilende Handlung verjährt und das Strafverfahren einzustellen sei.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Verjährung ein.