Caso 2005-034N

Gewaltsame Übergriffe

Lucerna

Cronistoria della procedura
2005 2005-034N Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri / altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Vie di fatto
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Nach Barbesuchen schlug der Angeklagte mit einem Freund (Beurteilung siehe EKR-Datenbank 2005-33) an drei Abenden jeweils einen Ausländer zusammen. Beim ersten Opfer handelte es sich um einen Tamilen durch den sich der andere Angeklagte (EKR-Datenbank 2005-33) provoziert fühlte. Vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven fassten die beiden Männer den Entschluss, den Ausländer zusammen zu schlagen. Die beiden Angeklagten stellten dem Opfer nach und begannen, es mit ihren Stahlkappen verstärkten Schuhen zu treten. Dabei traten sie das Opfer vor allem in den Bauch und in das Gesicht. Erst als sich ein Auto näherte, liessen sie vom Opfer ab.
Beim zweiten Fall fühlten sich der Angeklagte und sein Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2005-33) wieder durch die Anwesenheit eines Ausländers im Bus provoziert. Sie kamen überein, vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven, den Tamilen zu «verhauen». Sie verfolgten das Opfer und begannen, auf dieses einzutreten. Der Angeklagte schlug mit den Fäusten mehrmals gegen das Gesicht des Opfers. Beide Beschuldigten traten mit ihren stahlverstärkten Schuhen sechs bis sieben Mal gegen den Rücken, den Bauch, die Rippen, den Hinterkopf und das Gesicht des am Boden liegenden Opfers.
Beim dritten Angriff wählten der Angeklagte und der Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2005-33) zufällig ein Opfer im Bus aus und beschlossen, dieses vor allem aus fremdenfeindlichen Motiven zu «verhauen». Beim Opfer handelte es sich um einen leicht gehbehinderten Ausländer. Um weniger leicht erkennbar zu sein, kehrten sie das Innenfutter der Jacke nach aussen. Als die beiden Angeklagten das Opfer angriffen, hielt dieses zur Abwehr seinen Gehstock hoch. Der Angeklagte entriss ihm den Stock, zerbrach diesen und schlug damit auf den Rücken und den Kopf des Opfers ein. Danach traten beide Täter von allen Seiten her mit ihren stahlverstärkten Schuhen mehrmals gegen den Kopf des Opfers. Auch als dieses bereits bewusstlos am Boden lag, traten die beiden noch weiter gegen den Kopf des Opfers.

Bei allen drei Überfällen trugen die beiden Angeklagten Kleidung, welche typischerweise in rechtsradikalen Kreisen getragen wird. Bei den beiden wurde diverses Material mit eindeutig rechtsradikalem Inhalt sichergestellt. Der Angeklagte und sein Freund (siehe EKR-Datenbank 2005-33) machten keinen Hehl daraus, dass sie im Tatzeitpunkt rechtsradikal gewesen waren. Weiter wurden beim Angeklagten bei einer Hausdurchsuchung nebst anderen Gegenständen ein Nunchaku (asiatisches Kampfgerät, Schlag- und Würgewaffe) und ein Wurfstern sichergestellt.

Das Gericht stellt fest, dass man zweifelsohne feststellen könne, dass das Motiv für die Gewaltdelikte vor allem in der rechtsradikalen Grundeinstellung der Täterschaft zu finden sei. Die den drei Ausländern zugefügten Körperverletzungen würden für sich allein genommen jedoch nicht zum Ausdruck bringen, dass damit die Adressaten gerade im Hinblick auf ihre Rasse als minderwertig hingestellt wurden. Einen im jeweils konkreten Fall dafür erforderlichen Kommentar hätten die Täter nicht abgegeben. Das objektive Tatbestandsmerkmal des «Herabsetzens» im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sei somit nicht erfüllt.

Das Gericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) frei.
Hingegen verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) und wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 58 (neu Art. 69) StGB eingezogen.

Der Angeklagte wird zu 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hat in solidarischer Haftung mit dem Mittäter eine Genugtuung von CHF 5'000.- und den verursachten Schaden zu bezahlen.

Decisione

Der Angeklagte wird vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Teil 1 StGB und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freigesprochen.
Hingegen verurteilt das Gericht den Angeklagten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) und wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 58 (neu Art. 69) StGB eingezogen.

Der Angeklagte wird zu 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt. Er hat in solidarischer Haftung mit dem Mittäter eine Genugtuung von CHF 5'000.- und den verursachten Schaden zu bezahlen.