Caso 2008-006N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2008 | 2008-035N | Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab. |
2008 | 2008-006N | Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Giornalisti / editori |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Antisemitismo |
Die Organisation A. erstattete Strafanzeige gegen X, Präsident des Vereins Y bzw. der Association Y und Chefredaktor der französischsprachigen Zeitschrift Z. wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Anzeige richtete sich gegen Äusserungen in einem Artikel der Ausgabe X des Jahres 2006 der Zeitschrift Z., namentlich gegen diskriminierende Vergleiche zwischen dem während des Zweiten Weltkrieges im nationalsozialistischen Deutschland erfolgten Massenmord an Juden mit der von X kritisierten Haltung von Nutztieren. Eine daraufhin im Kanton Genf eröffnete Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland übernommen. Diese stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss §39a Ziff. 2 StPO/ZH ein mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von insgesamt vier weiteren Anklagen bzw. Nachtragsanklagen, nebst anderen Delikten ebenfalls mehrfache Rassendiskriminierung vorgeworfen würde. Diese Anklagen würden somit denselben Vorwurf beinhalten wie in der vorliegenden Anzeige (Vergleich des Massenmordes an Juden im Zweiten Weltkrieg mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Tierhaltung).
Die 1. Instanz wies den gegen diese Verfügung von X. erhobene Rekurs bezüglich der Feststellung einer Verletzung der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie einer eventuellen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab.
X. führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung der Ziffern 1,2, und 4-6 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.
Decisione 2008-035N
Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab.
Decisione 2008-006N
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab