Caso 2011-010N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2011 | 2011-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone politiche |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Im Zusammenhang mit bevorstehenden Kantonsratswahlen, veröffentlichte die Partei X ein Flugblatt. Auf der zweiten Seite unter dem Titel nicht die Faust im Sack machen, ...sondern jetzt eine neue Kraft in den Kantonsrat wählen, war u.a. die Aussage zu lesen schweizerisch geprägtes, weisses Zürich erhalten und unter der Überschrift So finden sie die Lösung, damit es nicht so weitergeht wie bisher, befand sich ein Rätsel mit acht Fragen. Eine der Fragen lautete: Es ist auch für sie besser, auf ihrem Kontinent zu bleiben. Die Antwort lautete Neger
Unter den eingesandten Flugblättern mit richtiger Lösung sollten am Wahltag drei Goldvreneli ausgelost werden.
Der Anzeigeerstatter, eine Person afrikanischer Herkunft, gab an, er fühle sich durch das Kreuzworträtsel diskriminiert. Dabei gehe es ihm nicht allein um das Wort Neger, sondern den Zusammenhang des Wortes mit den anderen Aussagen des Flugblattes. Die Partei X würde eine Ideologie der Vorherrschaft der weissen Rasse verbreiten und zur Diskriminierung aufrufen.
Die Strafverfolgungsbehörde hält einleitend fest, dass Art. 261bis StGB nach überwiegender Auffassung die Menschenwürde schütze. Diese sei verletzt, wenn einer Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Person abgesprochen werde. Die Strafverfolgungsbehörde grenzt jedoch ein, dass nur geradezu menschenverachtende und verabscheuungswürdige Äusserungen und Diskriminierungen unter die Strafbestimmungen fallen, wenn Art. 261bis im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit ausgelegt werde.
Der Tatbestand der Öffentlichkeit ist der Strafverfolgungsbehörde zufolge gegeben, da das Flugblatt in der Öffentlichkeit gestreut worden sei, sowie auch im Internet habe abgerufen werden können.
Zum Tatbestand des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung bemerkte die Strafverfolgungsbehörde, dass die Rechtsprechung unter Aufrufen nicht nur Äusserungen mit explizitem Aufforderungscharakter verstehe, sondern auch die allgemeine Hetze oder die Erzeugung bzw. Steigerung von feindseligen Emotionen. Allerdings müsse die Äusserung eine gewisse Intensität erreichen und über blosse Ablehnung oder Verachtung hinausgehen. Bei der Frage, ob das Flugblatt als Aufruf zu Hass oder Diskriminierung zu verstehen sei, weist die Strafverfolgungsbehörde darauf hin, dass man Text und Bild als Ganzes würdigen müsse. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Äusserungen im Kontext einer politischen Auseinandersetzung publiziert worden seien, bei der das Publikum mit Übertreibungen und Vereinfachungen rechne. Die Strafverfolgungsbehörde unterstreicht, Politwerbung müsse plakativ und knapp sein, um beim Publikum eine Wirkung zu erzielen.
Zusammengefasst stelle das Flugblatt So nicht die Standpunkte der Partei X pointiert dar ( gegen Überfremdung, Islamisierung, EU-Recht, Zurückdrängung des Schweizerischen...) und bringe eine Ablehnung des Fremden zum Ausdruck. Es enthalte aber keine auf offene Feindschaft zielenden Elemente und keine aufwieglerischen, Hass generierenden Parolen, welche die Grenzlinien der Menschenwürde durchstossen würden.
Auch eine diskriminierende Beschimpfung sieht die Strafverfolgungsbehörde nicht gegeben, mit der Begründung, dass das Wort Neger auf dem Flugblatt, genau genommen, gar nicht erscheine und auch nicht mit einem die Menschenwürde verletzenden Suffix verbunden sei.
Zusammenfassend führt die Strafverfolgungsbehörde aus, das Flugblatt sei ohne Zweifel geschmacklos und taktlos und in einem weiteren Sinne als fremdenfeindlich zu bezeichnen. Das Flugblatt als rassistisch zu bezeichnen, sei jedoch nicht angemessen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.