Caso 2011-012N
Basilea Campagna
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2011 | 2011-012N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Propagazione di un'ideologia (2° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private; Giovani |
Vittime | Ebrei; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Internet (senza social media) |
Ideologia | Antisemitismo; Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Angeklagte richtete mehrere Internet-Seiten mit rassendiskriminierendem Inhalt ein und betrieb diese. Auf diesen Internet-Seiten stellte er die Verbrechen der Wehrmacht und die Ausmasse des Holocaust in Frage, veröffentlichte antisemitische Comics und prangerte Verbrecher ausländischer Herkunft an.
Nach eigenen Angaben war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt vom Nationalsozialismus überzeugt und wollte seine Überzeugung auf diese Weise verbreiten. In der Folge distanzierte er sich jedoch wieder klar von nationalsozialistischem, revisionistischem Gedankengut.
Zusätzlich gab der Angeklagte an, parallel zum Tatzeitraum, psychische Probleme gehabt zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung von 6 Tagen à 8 Arbeitsstunden.