Caso 2011-012N

Website mit rassendiskriminierendem Inhalt

Basilea Campagna

Cronistoria della procedura
2011 2011-012N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Propagazione di un'ideologia (2° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private;
Giovani
Vittime Ebrei;
Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Internet (senza social media)
Ideologia Antisemitismo;
Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Angeklagte richtete mehrere Internet-Seiten mit rassendiskriminierendem Inhalt ein und betrieb diese. Auf diesen Internet-Seiten stellte er die Verbrechen der Wehrmacht und die Ausmasse des Holocaust in Frage, veröffentlichte antisemitische Comics und prangerte Verbrecher ausländischer Herkunft an.
Nach eigenen Angaben war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt vom Nationalsozialismus überzeugt und wollte seine Überzeugung auf diese Weise verbreiten. In der Folge distanzierte er sich jedoch wieder klar von nationalsozialistischem, revisionistischem Gedankengut.

Zusätzlich gab der Angeklagte an, parallel zum Tatzeitraum, psychische Probleme gehabt zu haben.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung von 6 Tagen à 8 Arbeitsstunden.