Caso 2011-015N

Karikaturen zur kantonalen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern!"

Berna

Cronistoria della procedura
2011 2011-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone politiche
Vittime Neri / Persone di pelle scura;
Stranieri / altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Unterschriftensammelbogens für die kantonalbernische Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern!" meldete der Anzeiger A mit E-Mail vom 07.10.2011, dass die junge X-Partei gegen Art. 261bis StBG verstosse.
Im vorliegenden Fall wird die Gestaltung des Unterschriftenbogens mit Blick auf zwei Karikaturen beanstandet. Es handelt sich bei der Zeichnung auf der ersten Seite um einen Mann, der mit einem Drink in der linken Hand und dem Schweizerpass in der rechten Hand in einer Hängematte liegt, die aus einer Schweizerflagge besteht. Von oben her regnet es Banknoten. Der Mann hat einen dunklen Teint und raucht eine Zigarre. Auf der zweiten Seite ist eine Zeichnung abgebildet, auf der ein Mann, ebenfalls mit einem dunklen Teint und einem Schweizerpass in der Gesässtasche, einen Mann, mit rotem Sennen -käppli mit Schweizerkreuz darauf, mit einer Pistole bedroht.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte zu prüfen, ob der dunkle Teint eine Rasse im Sinne des Art. 261bis StgGB charakterisiert. Sie führte zusammenfassend aus, dass dies alleine durch diese Karikaturen nicht abgeleitet werden könne. Mit den Zeichnungen alleine werde keine bestimmte resp. bestimmbare Gruppe von Menschen angesprochen. Es fehle am Angriffsobjekt als Tatbestandsmerkmal.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.