Caso 2012-010N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2012 | 2012-010N | Die 1. Instanz tritt nicht auf die Beschwerde ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | 1a istanza cantonale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone politiche; Impiegati pubblici |
Vittime | Altre vittime |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Altre ideologie |
Ein Vertreter der Gesellschaft Schweiz-Armenien reichte bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung ein. Gemäss einem Zeitungsartikel soll der Beschuldigte gegenüber Journalisten in Zürich den Genozid an den Armeniern geleugnet haben. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde entschied die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen, da der Angeschuldigte als Repräsentant eines fremden Staates über Immunität verfüge.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung rechtzeitig Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergericht und konstituierte sich als Privatkläger. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seinem Vater handle es sich um einen Überlebenden des Völkermordes und der Deportation der armenischen Bevölkerung. Das Obergericht hatte damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde legitimiert ist. Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt oder beim Versuch hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es bei der Straftat der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB) keine unmittelbar beeinträchtigte Einzelpersonen und damit keine Geschädigte im strafprozessrechtlichen Sinne. Dem Beschwerdeführer kommt damit nur eine individuelle Betroffenheit zum Ausdruck, die in strafprozessrechtlicher Hinsicht keine Geschädigtenstellung zu begründen vermag. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger konstituieren und als solcher für das Beschwerdeverfahren legitimieren.
Das Obergericht tritt mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers nicht auf die Beschwerde ein.