Caso 2016-011N

Rassendiskriminierende Zeitungsartikel veröffentlicht: Wildschweine, schwarze Hunde und „[…] was für ‚Tiere‘ diese Leute sind[…]“

Grigioni

Cronistoria della procedura
2016 2016-066N Die 1. Instanz erkennt die beschuldigte Person 1 der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Die 1. Instanz erkennt die beschuldigte Person 2 der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Oggetto della protezione in generale
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Giornalisti / editori;
Persone private
Vittime Musulmani;
Neri / Persone di pelle scura;
Richiedenti l'asilo
Mezzi utilizzati Scritti;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Islamofobia;
Razzismo (nazionalità / origine);
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Die beschuldigte Person 1 ist Herausgeberin, Verlegerin und alleinige Redaktorin einer Gratiswochenzeitung. In dieser Zeitung hat sie verschiedene rassendiskriminierende Artikel veröffentlicht. Einer davon wurde ihr von der beschuldigten Person 2 zugesandt. Die Zeitung hat eine Auflage von rund 15‘500 Exemplaren. Damit blieben die Äusserungen gemäss 1. Instanz nicht auf das engere private Umfeld der Beschuldigten beschränkt, sondern sind gegenüber einem grundsätzlich uneingeschränkten Personenkreis und damit öffentlich erfolgt. Die beschuldigte Person 1 vertreibt die Zeitung alleine und ist damit grundsätzlich auch alleine für den darin publizierten Inhalt verantwortlich. In ihren Erwägungen hält die 1. Instanz bezüglich des ersten veröffentlichten Artikels unter anderem fest, dass das Schlagwort „Kopftuch“ heutzutage vom Durchschnittsleser automatisch mit muslimischen Frauen in Verbindung gebracht wird. Daher impliziere die Äusserung, Wildschweine würden keine Kopftücher tragen, aber auf sie dürfe man schiessen den Schluss, dass eigentlich auch auf Musliminnen geschossen werden dürfen sollte. Dies stellt eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung von Muslimen aufgrund der Religionszugehörigkeit dar und ist nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar.
Bezüglich des zweiten Artikels erinnert die 1. Instanz daran, dass die Zuschreibung einzelner Verhaltensweisen und Eigenschaften in der Regel die Menschenwürde nicht verletzt, es sei denn sie impliziert eine Minderberechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit einer Gruppe. Die Kumulation zugeschriebener negativer Eigenschaften dürfte eine Äusserung dagegen regelmässig auch als Hetze erschienen lassen. Die Gesamtheit des zweiten Artikels, sprich ein Bild eines schwarzen Hundes im Zusammenhang mit einer Kumulation von mehreren negativen menschlichen Eigenschaften (arbeitet nicht, spricht nicht Deutsch), ist gemäss 1. Instanz folglich geeignet, bei einem durchschnittlichen Leser eine Minderberechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit von Schwarzen zu behaupten. So würden Schwarze auf eine Stufe mit Tieren gestellt und aufgrund ihrer Hautfarbe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist.
Die dritte Äusserung betrifft einen Artikel mit dem Titel: „Unglaublich: In vielen Teilen Deutschlands regiert das Asylchaos“. Im darauffolgenden Artikel steht unter anderem: „[…] Niemand, der nicht den direkten Kontakt erlebt hat, kann sich vorstellen, was für „Tiere“ diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika […]“. Ein durchschnittlicher Leser versteht den fraglichen Abschnitt gemäss 1. Instanz so, dass Afrikaner (aus dem Zusammenhang insbesondere afrikanische Asylanten) auf der gleichen „Stufe“ wie Tiere anzusiedeln seien. Damit wird ihnen die Menschqualität abgesprochen. Obwohl Afrika sich aus unterschiedlichen Ländern zusammensetzt, bilden Afrikaner in den Augen der Schweizer eine Ethnie in Sinne von Art. 261bis StGB. Afrikaner werden also mit besagtem Artikel aufgrund ihrer ihnen von den Schweizern zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Beide Beschuldigten machen sich der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldigt. Die beschuldigte Person 2, weil sie den Artikel zur Veröffentlichung an die beschuldigte Person 1 gesendet hatte und die beschuldigte Person 1, weil sie ihn veröffentlicht hat.

In fatto

Ausgangslage Die beschuldigte Person 1 ist Herausgeberin, Verlegerin und alleinige Redaktorin einer Gratiswochenzeitung. In dieser Zeitung hat sie verschiedene rassendiskriminierende Artikel veröffentlicht. Einer davon wurde ihr von der beschuldigten Person 2 zugesandt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob gegen die Beschuldigten Anklage. Gemäss Strafregister ist die beschuldigte Person 1 bereits vorbestraft (Diebstahl, Rassendiskriminierung), während bezüglich der beschuldigten Person 2 nichts verzeichnet ist.
Erster Artikel: „Fällt dir etwas auf?“
Die beschuldigte Person 1 veröffentlichte unter dem Titel „Fällt dir etwas auf“ folgenden Text: „Am Sonntagmorgen ein Ausflug mit der Familie. Es ist schön zu sehen, wie die Alten ihre Jungen beschützen.“ Danach werden drei Bilder mit einer Wildschweinfamilie gezeigt, die unter anderem den Fussgängerstreifen benützen und auf dem Trottoir gehen. Nach dieser Bildstrecke folgt unter dem Titel „Das fällt auf:“ eine Aufzählung: „Sie benützen den Fussgängerstreifen […]; Sie tragen keine Kopftücher!; […] Sie zeigen Disziplin!; Sie tragen keine Messer; …und sie machen keine fremden Frauen an!“ Darunter steht in fetter Schrift: „Aber: Auf die darf geschossen werden!“. Der beschuldigten Person 1 wird vorgeworfen, mit diesen Äusserungen gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstossen zu haben.
Zweiter Artikel: Schwarzer Hund
Die zweite veröffentlichte Äusserung beginnt mit dem Bild eines schwarzen Hundes auf einer grünen Wiese, gefolgt von der Äusserung: „Ich ging mit meinem Hund zum Sozialamt, um zu erfragen, welche Leistungen ihm zustehen. Der Mitarbeiter erwiderte: ‚Sie Idiot, wir vergeben keine Gelder an Hunde!‘ Ich widersprach ihm: ‚Und warum nicht? Er ist schwarz, faul stinkt, in seinem ganzen Leben hat er noch keinen einzigen Tag gearbeitet und spricht kein Wort deutsch.‘ Daraufhin antwortete der Mann: ‚Die erste Überweisung erfolgt gleich am Montag‘“. Der beschuldigten Person 1 wird vorgeworfen, mit dieser Äusserung gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstossen zu haben. Die beschuldigte Person 1 führte aus, sie habe von der Geschichte mit dem schwarzen Hund nur die erste Zeile gelesen, der Rest sei ihr durch die Latten gegangen und sie habe die Geschichte ohne zu überlegen publiziert. Später habe sie ihren Fehler in ihrer Zeitung als Sorgfaltspflichtverletzung dargestellt.
Dritter Artikel: Asylchaos
Die dritte veröffentlichte Äusserung betrifft einen Artikel mit dem Titel: „Unglaublich: In vielen Teilen Deutschlands regiert das Asylchaos“. Danach folgt der Text: „Das müssen die Leser und Leserinnen der [Zeitung] auch wissen: Eine tschechische Ärztin […] verschickte den folgenden, erschreckenden Bericht an die Welt“. Im darauffolgenden Artikel steht unter anderem: „[…] Niemand, der nicht den direkten Kontakt erlebt hat, kann sich vorstellen, was für „Tiere“ diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika und wie Muslime unser Personal abschätzig behandeln und auf ihre religiöse „Vormachtstellung“ pochen.“ Am Schluss des ganzen Artikels steht der Name der beschuldigten Person 2. Diese hatte den Artikel der beschuldigten Person 1 zur Veröffentlichung zugeschickt. Beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, mit besagter Äusserung gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstossen zu haben. Die beschuldigte Person 1 führte aus, sie habe den ihr von der beschuldigten Person 2 zur Veröffentlichung zugesendeten Text überflogen und dann publiziert, obwohl ihr der Ausdruck „Tier“ heikel vorgekommen sei. Die beschuldigte Person 2 führte ihrerseits aus, sie habe den Artikel einer grösseren Gruppe zugänglich machen wollen, um darüber zu informieren, dass „diese Leute“ von den Schleppern wie Tiere behandelt würden und sich dann genauso benehmen würden, nämlich unanständig wie Tiere. Daher habe sie den Artikel der beschuldigten Person 1 zu Veröffentlichung geschickt, jedoch nicht für einen Leserbrief (im Gegensatz dazu sagte die beschuldigte Person 1 aus, die beschuldigte Person 2 habe eingewilligt, den Artikel als Leserbrief zu publizieren).

In diritto

Öffentlichkeit der Äusserungen und Verantwortlichkeit
Die besagte Zeitung hat eine Auflage von rund 15‘500 Exemplaren. Damit blieben die darin gemachten Äusserungen gemäss 1. Instanz nicht auf das engere private Umfeld der Beschuldigten beschränkt, sondern sind gegenüber einem grundsätzlich uneingeschränkten Personenkreis und damit öffentlich erfolgt. Die beschuldigte Person 1 vertreibt die Zeitung alleine und ist damit grundsätzlich auch alleine für den darin publizierten Inhalt verantwortlich.
Erster Artikel: „Fällt dir etwas auf?“
Objektiver Tatbestand
Die 1. Instanz erwägt, dass der durchschnittliche Leser die dargestellte Szenerie so interpretiert, dass sich die Wildschweine und damit Tiere so wie Menschen verhalten. Nach den Bildern wird dem Leser bei seinen Überlegungen darüber, was auffällt, auf die Sprünge geholfen mit den Worten: „Das fällt auf:“. Es folgt unter anderem die Aussage, dass Wildschweine keine Kopftücher tragen würden. Das Schlagwort „Kopftuch“ wird gemäss 1. Instanz heutzutage vom Durchschnittsleser automatisch mit muslimischen Frauen in Verbindung gebracht und es wäre lebensfremd, zu behaupten, dass mir dieser Äusserung nicht muslimische Frauen hätten angesprochen werden sollen. Die Äusserung betrifft somit gemäss 1. Instanz sinngemäss Muslime, welche eine religiöse Gruppe darstellen. Am Ende des Beitrags steht fettgedruckt: „Aber: auf die darf geschossen werden!“. Der Durchschnittsleser versteht dies gemäss 1. Instanz so, dass sich der Autor der Äusserungen darüber aufregt, dass auf Wildschweine geschossen werden darf, aber auf kopftuchtragende und demnach muslimische Frauen nicht. Damit wird die Existenzberechtigung von Muslimen zumindest in Frage gestellt, wenn nicht gar abgesprochen, was einer gegen die Menschenwürde verstossenden Herabsetzung aufgrund der Religionszugehörigkeit gleichkommt. Da die Äusserungen ausserdem öffentlich sind, ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es zur Erfüllung des Art. 261bis StGB, wenn der Täter den Erfolg seiner Tat in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht billigt. Dies war vorliegend gemäss 1. Instanz gegeben.
Zweiter Artikel: Schwarzer Hund
Objektiver Tatbestand
Die 1. Instanz erwägt, das Bild des schwarzen Hundes und der dazugehörende Text würden zwar nicht explizit die Schwarzen als Menschen erwähnen, dem Durchschnittleser sei jedoch klar, dass sich der Artikel auf solche und nicht auf einen Hund bezieht. Dies insbesondere durch die Aufzählung negativer Eigenschaften, die sich offensichtlich nicht auf Hunde beziehen (arbeiten, Deutsch sprechen).
Die 1. Instanz erinnert daran, dass die Zuschreibung einzelner Verhaltensweisen und Eigenschaften oder die Kritik einzelner Bräuche und Verhaltensnormen in der Regel die Menschenwürde nicht verletzt, es sei denn sie impliziert eine Minderberechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit einer Gruppe. Die Kumulation zugeschriebener negativer Eigenschaften dürfte eine Äusserung dagegen regelmässig auch als Hetze erschienen lassen. Die im Text enthaltenen negativen Eigenschaften alleine würden gemäss 1. Instanz noch keine die Menschenwürde verletzende Herabsetzung bedeuten. Die Gesamtheit des Artikels aber, sprich das Bild eines schwarzen Hundes im Zusammenhang mit der vorliegenden Kumulation von mehreren negativen Eigenschaften, sei geeignet, bei einem durchschnittlichen Leser eine Minderberechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit von Schwarzen zu behaupten. So würden neben der Zuschreibung negativer Eigenschaften Schwarze auch auf eine Stufe mit Hunden und damit mit Tieren gestellt. Schwarze würden also aufgrund ihrer Hautfarbe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, womit der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erste Hälfte erfüllt sei.
Subjektiver Tatbestand
Die 1. Instanz geht davon aus, dass die beschuldigte Person 1 zumindest in Kauf nahm, mit der genannten Äusserung Schwarze wegen ihrer Hautfarbe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte erfüllt ist.
Dritter Artikel: Asylchaos
Objektiver Tatbestand
In besagtem Artikel wird Bezug auf Afrikaner genommen. Ein durchschnittlicher Leser versteht den fraglichen Abschnitt gemäss 1. Instanz so, dass Afrikaner (aus dem Zusammenhang insbesondere afrikanische Asylanten) auf der gleichen „Stufe“ wie Tiere anzusiedeln seien, weil sie sich auch so verhalten würden. Damit wird ihnen die Menschqualität abgesprochen. Obwohl Afrika sich aus unterschiedlichen Ländern zusammensetzt, bilden Afrikaner in den Augen der Schweizer eine Ethnie in Sinne von Art. 261bis StGB, erklärt die 1. Instanz. Afrikaner würden also mit besagtem Artikel aufgrund ihrer ihnen von den Schweizern zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Gemäss der 1. Instanz nahm die beschuldigte Person 1 zumindest in Kauf, mit den besagten Äusserungen Afrikaner wegen ihrer „Ethnie“ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt ist.

Bezüglich der beschuldigten Person 2 führt die 1. Instanz aus, es sei nicht relevant, ob deren Name unter dem Artikel stehe oder nicht. Dadurch, dass sie klar die Absicht gehabt habe, den Artikel zu veröffentlichen, habe die beschuldigte Person 2 zumindest in Kauf genommen, mit den besagten Äusserungen Afrikaner wegen ihrer „Ethnie“ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt ist.
Strafzumessung
Gemäss 1. Instanz schürte die beschuldigte Person 1 mit ihren Äusserungen die Fremdenfeindlichkeit und verletzte die Menschenwürde von Muslimen, Schwarzen und Afrikanern, und dies sogar drei Mal. Sie habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Objektives sowie subjektives Tatverschulden wögen daher nicht leicht. Gleich siehe es bezüglich der beschuldigten Person 2 aus, schüre sie doch mir ihrer Äusserung die Fremdenfeindlichkeit und verletze die Menschenwürde von Afrikanern.

Decisione

Die 1. Instanz erkennt die beschuldigte Person 1 der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und bestraft sie – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage).
Die 1. Instanz erkennt die beschuldigte Person 2 der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und bestraft sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage).
Gebühren in der Höhe von insgesamt CHF 5820.00 werden unter den beschuldigten Personen aufgeteilt.