Caso 2018-023N

«Ein toter Muslem ist ein guter Muslem»

Argovia

Cronistoria della procedura
2018 2018-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Internet (senza social media)
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Angeklagte hatte auf der Website www.haus-der-religionen.ch eine islamfeindliche Nachricht hinterlassen.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte vorsätzlich, durch Schrift eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert.

In fatto

Der Beschuldigte hinterliess auf der Website www.haus-der-religionen.ch eine Nachricht mit folgendem Inhalt: « Jetzt ist wirklich genug, Spanien zeigt. nur ein toter Muslem ist ein guter Muslem. »

Decisione

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB), schuldig erklärt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 400.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 1500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.